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§ 17
Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden.
Stellvertretender Vorsitzender des Landrats ist im Kreis
rat Oberbürgermeister Leger. Dieser ist heute krank. Nun ist
eine Entscheidung über einen Beratungsgegenstand zu treffen, bei
dem Landrat Heckmann befangen ist. Es wird deshalb einstimmig
beschlossen:
für diesen Beratungsgegenstand Kreisrat Hagel zum stellvertre
tenden Vorsitzenden zu bestellen.
§ 18
Neufestsetzung der Dienstbezüge des Landrats Heckmann.
Die Festsetzung der Dienstbezüge für Landrat Heckmann
richtet sich nach dem Gesetz über die Dienstbezüge der Landräte
vom 1.10.1956 in der fortgeschriebenen Fassung. Hienach rich
tet sich das Grundgehalt u.a. auch nach der Einwohnerzahl. Der
Landkreis Biberach hat nach einer Bestätigung des Statistischen
Landesamts im vergangenen Jahr die 100 000-Einwohner-Grenze
überschritten. Bislang war im Gehaltsfestsetzungsbeschluß des
Kreistags vom 27-4.1957 eine Einwohnerzahl von 60 - 100 000
zugrunde gelegt. Es ist deshalb das Grundgehalt für Landrat
Heckmann neu festzusetzen. Das Grundgehalt würde gern. § 2 Abs.1
des Gesetzes betragen, wenn man wie bei der früheren Festsetzung
den Höchstbetrag des Rahmensatzes bewilligt 2 224,53 DM.
Das Grundgehalt kann außerdem gern. § 2 Abs.2 des
Gesetzes wie seltner erhöht werden um 161,78 DM.
Die weiteren Bezüge berechnen sich nach dem Gesetz automatisch,
ohne daß es einer besonderen Beschlußfassung bedarf.
Landrat Heckmann tritt bei der Beratung dieser Angelegen
heit ab.
Der Kreisrat ist einmütig der Auffassung, Landrat Heckmann
die höchstzulässigen Dienstbezüge der zuständigen Größengruppe
zu bewilligen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die Dienstbezüge des
Landrats Heckmann, soweit sie in der Zuständigkeit des Kreis
tags liegen, mit Wirkung ab 1.1.1962 wie folgt festzusetzen:
a) Grundgehalt gern. § 2 Abs.l des Gesetzes monatlich 2 224,53 DM;
b) Erhöhung des Grundgehalts gern. § 2 Abs.2 des
Gesetzes monatlich 161,78 DM.