Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 17 
Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden. 
Stellvertretender Vorsitzender des Landrats ist im Kreis 
rat Oberbürgermeister Leger. Dieser ist heute krank. Nun ist 
eine Entscheidung über einen Beratungsgegenstand zu treffen, bei 
dem Landrat Heckmann befangen ist. Es wird deshalb einstimmig 
beschlossen: 
für diesen Beratungsgegenstand Kreisrat Hagel zum stellvertre 
tenden Vorsitzenden zu bestellen. 
§ 18 
Neufestsetzung der Dienstbezüge des Landrats Heckmann. 
Die Festsetzung der Dienstbezüge für Landrat Heckmann 
richtet sich nach dem Gesetz über die Dienstbezüge der Landräte 
vom 1.10.1956 in der fortgeschriebenen Fassung. Hienach rich 
tet sich das Grundgehalt u.a. auch nach der Einwohnerzahl. Der 
Landkreis Biberach hat nach einer Bestätigung des Statistischen 
Landesamts im vergangenen Jahr die 100 000-Einwohner-Grenze 
überschritten. Bislang war im Gehaltsfestsetzungsbeschluß des 
Kreistags vom 27-4.1957 eine Einwohnerzahl von 60 - 100 000 
zugrunde gelegt. Es ist deshalb das Grundgehalt für Landrat 
Heckmann neu festzusetzen. Das Grundgehalt würde gern. § 2 Abs.1 
des Gesetzes betragen, wenn man wie bei der früheren Festsetzung 
den Höchstbetrag des Rahmensatzes bewilligt 2 224,53 DM. 
Das Grundgehalt kann außerdem gern. § 2 Abs.2 des 
Gesetzes wie seltner erhöht werden um 161,78 DM. 
Die weiteren Bezüge berechnen sich nach dem Gesetz automatisch, 
ohne daß es einer besonderen Beschlußfassung bedarf. 
Landrat Heckmann tritt bei der Beratung dieser Angelegen 
heit ab. 
Der Kreisrat ist einmütig der Auffassung, Landrat Heckmann 
die höchstzulässigen Dienstbezüge der zuständigen Größengruppe 
zu bewilligen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die Dienstbezüge des 
Landrats Heckmann, soweit sie in der Zuständigkeit des Kreis 
tags liegen, mit Wirkung ab 1.1.1962 wie folgt festzusetzen: 
a) Grundgehalt gern. § 2 Abs.l des Gesetzes monatlich 2 224,53 DM; 
b) Erhöhung des Grundgehalts gern. § 2 Abs.2 des 
Gesetzes monatlich 161,78 DM.
	        
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