4
2. grundsätzlich festzustellen, daß Veranstaltungen im Bereiche
des Sports nicht aus den im Haushaltsplan bereitgestellten
Mitteln zur Jugendförderung bezuschußt werden können. Mit
dieser Grundsatzentscheidung ist zugleich der Antrag der
SportJugend Biberach abgelehnt.
§ 2
<
Verteilung der Mittel zur Förderung von Jugendheimbauten.
r
Auf Grund der Richtlinien wurden in den Haushaltsplan 1962
zur Förderung von Jugendheimbauten 38.000,— DM eingestellt, um
dem in diesem Jahr anfallenden Bedarf gerecht werden zu können.
Der Kreisjugendring hat die Beitragsgesuche nun befürwortend vor
gelegt. Unter der Voraussetzung einer Höchstbewilligung von 20 $
der Baukosten wäre ein Beitragsbedarf von 65.000,— DM vorhanden.
Bei der Beratung wird sich der Kreisrat darüber einig, daß
man eine Obergrenze für die Förderung schaffen muß. Für die Bei
tragsbewilligung sollen nur bis zu 100.000,— DM Baukosten Be
rücksichtigung finden.
Die Anträge werden im einzelnen durchberaten. Hinsichtlich der
Förderungsanträge Schönebürg, Reinstetten und Ellwangen kann
der richtliniengemäße Höchstbeitrag von 20 A gegeben werden,
bei Reinstetten unter dem Vorbehalt, daß die Gemeinde noch einen
gleich hohen Beitrag wie der Landkreis verwilligt. Bei den auf
wendigeren Heimbauten in Biberach und Ochsenhausen hält es der
Kreisrat für richtiger, unter den Höchstsätzen zu bleiben.
Hienach wird einstimmig
, beschlossen:
1. folgende Beiträge zur Förderung von Heimbauten zu bewilligen:
, a) KLJ Schönebürg 1.600,— DM
< b) KLJ Reinstetten 2.400,— DM
, (mit dem Vorbehalt, daß ein .
, mindestens gleicher Betrag von
der Gemeinde zur Verfügung ge—
, stellt wird)
t c ) Kath. Kirchengemeinde Ellwangen 2.600,— DM
, d) Evang. Jugendheim Biberach 20.000,— DM
, e) Kath. Kirchenpflege
, Ochsenhausen 11.400,— DM
zus. 38.000,— DM;
( ♦ * ============
2. grundsätzlich festzulegen, daß Aufwendungen über 100.000,— DM
bei der Berechnung des Beitrags nicht zu berücksichtigen sind.