Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 5 
Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von 
Landstraßen II. Ordnung. 
In der letzten Kreisratssitzung wurde beschlossen, die 
Beratung über die in dieser Sache schriftlich abgegebene Stel 
lungnahme der Verwaltung vom 14. März 1962 zurückzustellen. Die 
Angelegenheit Wurde daher wiederum auf die heutige Tagesordnung 
zur Beratung gesetzt. 
Die Beratung eröffnet Kreisrat Sauter, indem er eine im 
Sprengel Oberland der Verwaltungsaktuare und Bürgermeister ver 
tretene Auffassung wiedergibt. In einer Entschließung fordere 
dieser Sprengel, die Landkreise sollen den Grunderwerb in eigener 
Zuständigkeit durchführen. Er sei aber der Meinung, daß mit Rück 
sicht auf einen vernünftigen Grundstückspreis und eine gesunde 
Interessenlage eine solche Forderung nicht richtig sei. Man müsse 
die Gemeinden am Grunderwerb beteiligen, ihnen aber einen Stopp 
preis von wenigstens 1,20 DM ersetzen. Die Kosten für die Obst 
baumentschädigungen solle man zu 100 $ ersetzen, weil der Land 
kreis durch seinen Fachberater bei der Schätzung genügend ver 
treten sei. Der Vorschlag der Verwaltung, Waldnutzungsentschädi 
gungen zu 100 A zu ersetzen, sei richtig. Bei Gebäuden halte er 
eine Beitragsbeteiligung des Landkreises in Höhe von 50 A für 
ausreichend. Die vorgeschlagene Beteiligung der Gemeinden am Aus 
bau von Ortsdurchfahrten mit 15,— DM pro Ifdm. sei nicht zu be 
anstanden, wenn darin auch die Vermessungskosten enthalten seien. 
Dagegen empfehle er dringend die Übernahme der Randsteinkosten 
auf den Landkreis, auch dann, wenn es sich nur um Halbkandel hand 
le. Nach diesen Darlegungen, die grundsätzlich auch von den üb 
rigen Kreisräten geteilt werden, stellt die Verwaltung fest, daß 
seit der Stellungnahme vom 14. März 1962 sich ein neuer Gesichts 
punkt zusätzlich ergeben habe. Bekanntlich bewilligt das Land zu 
den Kanalisationskosten der Gemeinden Staatsbeiträge. Das Regie- 
rungspräsidium in Tübingen stellt an seine Beitragsbewilligung 
die Bedingung, daß bei Kanalisationen in Landstraßen II. Ordnung 
sich der zuständige Landkreis ebenfalls mit einem Beitrag be 
teiligt. Diese Auffassung wird mit der Straßenentwässerung be 
gründet. Sofern ein Landkreis dieser Forderung nicht nachkommt, 
ist der Staatsbeitrag gefährdet, bzw. wird der Regelbeitrag ge 
kürzt , Hiegegen kann wenig unternommen werden, weil auf einen solchen 
Staatsbeitrag kein Rechtsanspruch besteht. Der Landkreistag wur 
de unterrichtet, ist aber in diese Vorgänge vom Lande her bis 
jetzt nicht eingeschaltet. Dem Landkreis muß es aber darum gehen, 
seine Gemeinden vor Nachteilen zu schützen. 
Die Verwaltung ütiergibt dem Kreisrat eine neue Ausarbeitung 
über die Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von Land 
straßen II. Ordnung, die das Datum vom 25. Mai 1962 trägt. Dieser 
neue Vorschlag trägt auch dieser Forderung des Landes in genügen 
dem Umfang Rechnung und stellt in seinem materiellen Gehalt eine 
Lösung dar, die nach den hiesigen Ermittlungen als die im Ober 
land weitaus günstigste bezeichnet werden kann. Es wird sich aller 
dings nicht vermeiden lassen, daß dieser Vorschlag Jahresmehrbe— 
lastungen von schätzungsweise 120.000,— bis 130.000,— DM mit 
sich bringen wird.
	        
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