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§ 5
Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von
Landstraßen II. Ordnung.
In der letzten Kreisratssitzung wurde beschlossen, die
Beratung über die in dieser Sache schriftlich abgegebene Stel
lungnahme der Verwaltung vom 14. März 1962 zurückzustellen. Die
Angelegenheit Wurde daher wiederum auf die heutige Tagesordnung
zur Beratung gesetzt.
Die Beratung eröffnet Kreisrat Sauter, indem er eine im
Sprengel Oberland der Verwaltungsaktuare und Bürgermeister ver
tretene Auffassung wiedergibt. In einer Entschließung fordere
dieser Sprengel, die Landkreise sollen den Grunderwerb in eigener
Zuständigkeit durchführen. Er sei aber der Meinung, daß mit Rück
sicht auf einen vernünftigen Grundstückspreis und eine gesunde
Interessenlage eine solche Forderung nicht richtig sei. Man müsse
die Gemeinden am Grunderwerb beteiligen, ihnen aber einen Stopp
preis von wenigstens 1,20 DM ersetzen. Die Kosten für die Obst
baumentschädigungen solle man zu 100 $ ersetzen, weil der Land
kreis durch seinen Fachberater bei der Schätzung genügend ver
treten sei. Der Vorschlag der Verwaltung, Waldnutzungsentschädi
gungen zu 100 A zu ersetzen, sei richtig. Bei Gebäuden halte er
eine Beitragsbeteiligung des Landkreises in Höhe von 50 A für
ausreichend. Die vorgeschlagene Beteiligung der Gemeinden am Aus
bau von Ortsdurchfahrten mit 15,— DM pro Ifdm. sei nicht zu be
anstanden, wenn darin auch die Vermessungskosten enthalten seien.
Dagegen empfehle er dringend die Übernahme der Randsteinkosten
auf den Landkreis, auch dann, wenn es sich nur um Halbkandel hand
le. Nach diesen Darlegungen, die grundsätzlich auch von den üb
rigen Kreisräten geteilt werden, stellt die Verwaltung fest, daß
seit der Stellungnahme vom 14. März 1962 sich ein neuer Gesichts
punkt zusätzlich ergeben habe. Bekanntlich bewilligt das Land zu
den Kanalisationskosten der Gemeinden Staatsbeiträge. Das Regie-
rungspräsidium in Tübingen stellt an seine Beitragsbewilligung
die Bedingung, daß bei Kanalisationen in Landstraßen II. Ordnung
sich der zuständige Landkreis ebenfalls mit einem Beitrag be
teiligt. Diese Auffassung wird mit der Straßenentwässerung be
gründet. Sofern ein Landkreis dieser Forderung nicht nachkommt,
ist der Staatsbeitrag gefährdet, bzw. wird der Regelbeitrag ge
kürzt , Hiegegen kann wenig unternommen werden, weil auf einen solchen
Staatsbeitrag kein Rechtsanspruch besteht. Der Landkreistag wur
de unterrichtet, ist aber in diese Vorgänge vom Lande her bis
jetzt nicht eingeschaltet. Dem Landkreis muß es aber darum gehen,
seine Gemeinden vor Nachteilen zu schützen.
Die Verwaltung ütiergibt dem Kreisrat eine neue Ausarbeitung
über die Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von Land
straßen II. Ordnung, die das Datum vom 25. Mai 1962 trägt. Dieser
neue Vorschlag trägt auch dieser Forderung des Landes in genügen
dem Umfang Rechnung und stellt in seinem materiellen Gehalt eine
Lösung dar, die nach den hiesigen Ermittlungen als die im Ober
land weitaus günstigste bezeichnet werden kann. Es wird sich aller
dings nicht vermeiden lassen, daß dieser Vorschlag Jahresmehrbe—
lastungen von schätzungsweise 120.000,— bis 130.000,— DM mit
sich bringen wird.