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§ 25
Vereinbarung zwischen dem Landkreis Biberach und der
Großen Kreisstadt Biberach über die Wahrnehmung von
Aufgaben nach dem KriegsgefangenenentSchädigungsge-
-setz.
Der Kreisrat wird über den Erlaß des Regierungspräsidiums
vom 11. Mai 1962 und die Motive der beabsichtigten Vereinbarung
unterrichtet. Eine Entscheidung dieser Angelegenheit durch den
Kreisrat an Stelle des Kreistags ist außerordentlich dringlich,
weil die Fra'ge deü Zuständigkeit unverzüglich formell in Ordnung
gebracht werden muß.
Der Kreisrat ist einmütig der Meinung, diese Vereinbarung
im Wege eines Eilbeschlusses zu verabschieden. Eine große Bedeu
tung hat diese Sache nicht mehr, nachdem die Kriegsgefangenen—
entschädigungsangelegenheiten i-m Auslaufen sind.
Es wird einstimmig
beschlossen:
als Eilbeschluß folgende Vereinbarung zu genehmigen:
1 .) Nach dem Gesetz über die Durchführung des Kriegsgefangenen—
entschädigungsgesetzes vom 10.4.1954, Ges.Bl. S. 51, werden
, die Aufgaben nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
von den Landkreisen, Stadtkreisen und Großen Kreisstädten
wahrgenommen.
2 .) Für den Bereich des Landkreises Biberach war bis 31. Jan. 1962
nur der Landkreis Biberach zuständig. Anläßlich der Berufung
der Stadt Biberach an der Riß zur Großen Kreisstadt auf 1. Fehr.
1962 ergibt sich kraft Gesetz ein Aufgabenübergang vom Landkreis
auf die Große Kreisstadt für das städtische Gebiet.
3 .) Die Aufgaben nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
T sind aber im wesentlichen abgeschlossen. Auf Empfehlung der
Fachaufsichtsbehörde vereinbaren nach § 13 des Zweckverbands
gesetzes der
Landkreis Biberach
und die
Große Kreisstadt Biberach an der Riß;
Die gesetzlichen Aufgaben nach dem Kriegsgefangenenentschädigungs
gesetz werden auch nach dem 31. Januar 1962 für das Gebiet der
Großen Kreisstadt Biberach vom Landkreis Biberach erfüllt.