Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 25 
Vereinbarung zwischen dem Landkreis Biberach und der 
Großen Kreisstadt Biberach über die Wahrnehmung von 
Aufgaben nach dem KriegsgefangenenentSchädigungsge- 
-setz. 
Der Kreisrat wird über den Erlaß des Regierungspräsidiums 
vom 11. Mai 1962 und die Motive der beabsichtigten Vereinbarung 
unterrichtet. Eine Entscheidung dieser Angelegenheit durch den 
Kreisrat an Stelle des Kreistags ist außerordentlich dringlich, 
weil die Fra'ge deü Zuständigkeit unverzüglich formell in Ordnung 
gebracht werden muß. 
Der Kreisrat ist einmütig der Meinung, diese Vereinbarung 
im Wege eines Eilbeschlusses zu verabschieden. Eine große Bedeu 
tung hat diese Sache nicht mehr, nachdem die Kriegsgefangenen— 
entschädigungsangelegenheiten i-m Auslaufen sind. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
als Eilbeschluß folgende Vereinbarung zu genehmigen: 
1 .) Nach dem Gesetz über die Durchführung des Kriegsgefangenen— 
entschädigungsgesetzes vom 10.4.1954, Ges.Bl. S. 51, werden 
, die Aufgaben nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz 
von den Landkreisen, Stadtkreisen und Großen Kreisstädten 
wahrgenommen. 
2 .) Für den Bereich des Landkreises Biberach war bis 31. Jan. 1962 
nur der Landkreis Biberach zuständig. Anläßlich der Berufung 
der Stadt Biberach an der Riß zur Großen Kreisstadt auf 1. Fehr. 
1962 ergibt sich kraft Gesetz ein Aufgabenübergang vom Landkreis 
auf die Große Kreisstadt für das städtische Gebiet. 
3 .) Die Aufgaben nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz 
T sind aber im wesentlichen abgeschlossen. Auf Empfehlung der 
Fachaufsichtsbehörde vereinbaren nach § 13 des Zweckverbands 
gesetzes der 
Landkreis Biberach 
und die 
Große Kreisstadt Biberach an der Riß; 
Die gesetzlichen Aufgaben nach dem Kriegsgefangenenentschädigungs 
gesetz werden auch nach dem 31. Januar 1962 für das Gebiet der 
Großen Kreisstadt Biberach vom Landkreis Biberach erfüllt.
	        
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