Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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4 .) Auf einen Kostenausgleich wird verzichtet. 
5 .) Es wird darauf hingewiesen, daß diese öffentlich-rechtliche 
Vereinbarung anstelle der Bildung eines Zweckverbandes ab 
geschlossen wird. 
6 .) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder 
viefteljährlich auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich 
gekündigt werden. 
§ 26 
Gebühren der Kreisbildstelle. 
Die Gebührenordnung des Landkreises kennt ermäßigte Gebühren 
für Jugendverbände und gemeinnützige Einrichtungen. Nun hat das 
Kultministerium empfohlen, auf eine Gebühr für die Ausleihung von 
Filmen an Jugendverbände und sonstige Vereinigungen zu verzichten, 
oder äußerstenfalls nur eine ganz geringe Anerkennungsgebühr zu er 
heben. Die Landesbildstelle verfährt schon entsprechend. Die Ver 
waltung empfiehlt, dem Wunsche des Kultministeriums zu entsprechen. 
Eine finanzielle Bedeutung hat diese Angelegenheit nicht, nachdem 
der bisherige Gebührenanfall äußerst gering war. Eine .formelle 
Änderung der Gebührensatzung sollte jedoch zur Zeit nicht erwogen 
werden. Man könnte diesen Teil der Gebührensatzung vielmehr bis 
auf weiteres und versuchsweise aussetzen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
die Regelung in Absatz 2 der Vorbemerkung zu Nr. 13 des Gebühren 
verzeichnisses des Landkreises Biberach auszusetzen und bis auf 
weiteres auf die ermäßigten Gebührenansätze zu verzichten.
	        
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