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4 .) Auf einen Kostenausgleich wird verzichtet.
5 .) Es wird darauf hingewiesen, daß diese öffentlich-rechtliche
Vereinbarung anstelle der Bildung eines Zweckverbandes ab
geschlossen wird.
6 .) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder
viefteljährlich auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden.
§ 26
Gebühren der Kreisbildstelle.
Die Gebührenordnung des Landkreises kennt ermäßigte Gebühren
für Jugendverbände und gemeinnützige Einrichtungen. Nun hat das
Kultministerium empfohlen, auf eine Gebühr für die Ausleihung von
Filmen an Jugendverbände und sonstige Vereinigungen zu verzichten,
oder äußerstenfalls nur eine ganz geringe Anerkennungsgebühr zu er
heben. Die Landesbildstelle verfährt schon entsprechend. Die Ver
waltung empfiehlt, dem Wunsche des Kultministeriums zu entsprechen.
Eine finanzielle Bedeutung hat diese Angelegenheit nicht, nachdem
der bisherige Gebührenanfall äußerst gering war. Eine .formelle
Änderung der Gebührensatzung sollte jedoch zur Zeit nicht erwogen
werden. Man könnte diesen Teil der Gebührensatzung vielmehr bis
auf weiteres und versuchsweise aussetzen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
die Regelung in Absatz 2 der Vorbemerkung zu Nr. 13 des Gebühren
verzeichnisses des Landkreises Biberach auszusetzen und bis auf
weiteres auf die ermäßigten Gebührenansätze zu verzichten.