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Nach Beratung wird, einstimmig
beschlossen:
dem Antrag der Verwaltung stattzugehen und für die Einrich
tung eines weiteren Amtsanschlusses ca. 1.000,— DM Haushalts
mittel überplanmäßig bereitzustellen.
§ 9
Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz.
Die Verwaltung unterrichtet den Kreisrat darüber, daß in
der Haftpflichtversicherung, die der Landkreis beim Württ. Ge
meindeversicherungsverein abgeschlossen hat, die Gefährdungs-
h^ftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht inbegriffen ist.
Es ist aber denkbar, daß durch die auch beim Landkreis in Be
nutzung gekommenen zahlreichen Öltanks in dieser Hinsicht ein
mal größere Schäden entstehen könnten. Die Größe des Risikos
kommt schon durch die Prämienkalkulation zum Ausdruck. Die Ab
sicherung der Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz
würde nämlich unter Berücksichtigung der derzeitigen Öllagerungs
tanks rd. 4.000,— DM im Jahr kosten. Dabei würde sich die Ver
sicherung im Einzelfall nur auf 100.000,— DM Sachschaden er
strecken.
In der Beratung vertritt der Kreisrat einmütig die Auf
fassung, zunächst von einer Versicherung dieses Risikos Abstand
zu nehmen. Diese Auffassung könne allerdings nicht auf unbe
stimmte Zeit'gelten, man müsse die Angelegenheit später wieder
einmal beraten und prüfen.
Schließlich wird einstimmig
beschlossen:
- auf eine Versicherung der Gefährdungshaftung nach dem Wasser
haushaltsgesetz bis einschließlich Rechnungsjahr 1967 zu ver
zichten und im Rechnungsjahr 1968 die Angelegenheit erneut zu
prüfen.