Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Nach Beratung wird, einstimmig 
beschlossen: 
dem Antrag der Verwaltung stattzugehen und für die Einrich 
tung eines weiteren Amtsanschlusses ca. 1.000,— DM Haushalts 
mittel überplanmäßig bereitzustellen. 
§ 9 
Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz. 
Die Verwaltung unterrichtet den Kreisrat darüber, daß in 
der Haftpflichtversicherung, die der Landkreis beim Württ. Ge 
meindeversicherungsverein abgeschlossen hat, die Gefährdungs- 
h^ftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht inbegriffen ist. 
Es ist aber denkbar, daß durch die auch beim Landkreis in Be 
nutzung gekommenen zahlreichen Öltanks in dieser Hinsicht ein 
mal größere Schäden entstehen könnten. Die Größe des Risikos 
kommt schon durch die Prämienkalkulation zum Ausdruck. Die Ab 
sicherung der Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz 
würde nämlich unter Berücksichtigung der derzeitigen Öllagerungs 
tanks rd. 4.000,— DM im Jahr kosten. Dabei würde sich die Ver 
sicherung im Einzelfall nur auf 100.000,— DM Sachschaden er 
strecken. 
In der Beratung vertritt der Kreisrat einmütig die Auf 
fassung, zunächst von einer Versicherung dieses Risikos Abstand 
zu nehmen. Diese Auffassung könne allerdings nicht auf unbe 
stimmte Zeit'gelten, man müsse die Angelegenheit später wieder 
einmal beraten und prüfen. 
Schließlich wird einstimmig 
beschlossen: 
- auf eine Versicherung der Gefährdungshaftung nach dem Wasser 
haushaltsgesetz bis einschließlich Rechnungsjahr 1967 zu ver 
zichten und im Rechnungsjahr 1968 die Angelegenheit erneut zu 
prüfen.
	        
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