8
§ 10
Zahlung einer Kaufpreisrate für das beim Kreiskrankenhaus
Biberach von den Gehr, Handtmann erworbene Gelände o
Nach den bestehenden Teilverträgen wäre bei der nächsten
Auflassung ein entsprechender Kaufpreisbetrag zur Zahlung fällig.
Die Auflassung ist aber zur Zeit nicht möglich, weil die Meßur
kunde bereits den im nächsten Jahr abzugebenden Geländeteil ent
hält. Dieser Jeg wurde gewählt, um doppelte Meßgebühren zu sparen.
Man müßte, um den Verkäufer nicht zu benachteiligen, ihm dennoch
den anteiligen im Rechnungsjahr 1962 grundsätzlich zustehenden Be
trag auszahlen. Im Haushaltsplan stehen noch 131.000,— DM Mittel
zur Verfügung, wovon schätzungsweise 16.000,— DM für Grunderwerbs
steuer usw. benötigt werden. Ohne weiteres könnte man daher 115.000,--
DM als Abschlagszahlung geben und von den einbehaltenen 16.000,— DM
im Dezember ds.Js. den nicht verbrauchten Restbetrag. Trotz noch aus
stehender Auflassung ergeben sich keinerlei Schwierigkeiten, weil
AuflassungsVormerkung vorhanden ist.
Es wird einstimmig
beschlossen;
an den Verkäufer eine sofortige Teilzahlung von 115.000,— DM zu
leisten und die 1962 noch verbleibenden Haushaltsmittel nach dem
Ermessen der Verwaltung zur Zahlung freizugeben.
§ 11
Krankenhaustarif für ambulante Leistungen und
stationäre Nebenleistungen.
Auf die frühere Unterrichtung über diese Angelegenheit wird
Bezug genommen. Die Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft empfiehlt
nun, den einheitlichen Krankenhaustarif für ambulante Leistungen
und stationäre Nebenleistungen einzuführen, wobei jedoch die sta
tionären Operationssachkosten aus diesem Tarif noch nicht über
nommen werden sollen. Aber gerade diese Operationssachkosten des
Tarifs sind schon jetzt in unserem Haustarif enthalten, so daß
eine Ausklammerung gar nicht wünschenswert ist. Verwaltungsseits
wird für die Einführung des gesamten Tarifwerks plädiert,"jedoch
erst auf Beginn des neuen Rechnungsjahres.