Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 21 
Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von 
Landstraßen II. Ordnung. 
Auf die bisherigen Beratungen im Kreisrat wird Bezug ge- 
' nommen. Die Verwaltung gibt einleitend zum zuletzt vorgeschlagenen 
Entwurf zwei förmliche Änderungen und eine materielle Änderung be 
kannt.* Materiell soll in die Richtlinien noch aufgenommen werden, 
daß vom Straßenbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt 
wird, ob ganz oder teilweise eine Vollkandelung oder eine Halb 
kandel mit Randsteinsatz ausgeführt wird. Beide Arten sollen voll 
zu Lasten des Landkreises gehen. Der Beitragssatz des Landkreises 
für die Gemeinden pro Ifm. kanal. Ortsdurchfahrt könnte auf 14,— DM 
bis 16,— DM und der von der Gemeinde zu erhebende Beitrag pro Ifm. 
Baustrecke auf 15,— DM bis 18,— DM festgesetzt werden. 
In der Beratung weist Kreisrat Dobler darauf hin, daß ihm 
diese Richtlinien umständlich’ erscheinen, man müsse sie wesent 
lich einfacher machen können; auch solle man den Gemeinden beim 
Ausbau ein gewisses Mitsprächerecht einräumen. Demgegenüber führt 
ihsbesondere Kreisrat Sauter aus, daß es sich hier um eine glück 
liche und allseits verständliche Lösung* handle. Außerdem könne man 
beim' Ausbau selbst den Gemeinden nicht mehr Recht einräumen, als 
verträglich sei. Er empfehle die Annahme der Richtlinien. 
Eine längere Debatte ergibt sich über den Inkraftsetzungstermin. 
Es wird mehrfach empfohlen, diese Richtlinien mit Rückwirkung 
ab 1.1.1962 einzuführen. Andererseits steht für die Mehrbela 
stung im Haushaltsplan 1962 kein Geld zur Verfügung. Die Richt 
linien können auch frühestens bei der nächsten Kreistagssitzung 
verabschiedet werden. Die Verwaltung empfiehlt deshalb dringend, 
es bei ihrem Vorschlag zu belassen, die Richtlinien ab 1.1.1963 
einzuführen und als Abgrenzung für die Alt- bzw. Neuregelung die 
Etatisierung bis Rechnungsjahr 1962 zugrunde zu legen. Schließ 
lich tritt der Kreisrat diesen Überlegungen bei mit dem ausdrück 
lichen Hinweis, daß man dann im Einzelfall bei Abrechnungen Ge 
meinden im Bedarfsfall entgegenkommen könnte. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1. an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Richtlinien 
über die Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von 
Landstraßen II. Ordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1963 zu ver 
abschieden :
	        
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