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§ 21
Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von
Landstraßen II. Ordnung.
Auf die bisherigen Beratungen im Kreisrat wird Bezug ge-
' nommen. Die Verwaltung gibt einleitend zum zuletzt vorgeschlagenen
Entwurf zwei förmliche Änderungen und eine materielle Änderung be
kannt.* Materiell soll in die Richtlinien noch aufgenommen werden,
daß vom Straßenbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt
wird, ob ganz oder teilweise eine Vollkandelung oder eine Halb
kandel mit Randsteinsatz ausgeführt wird. Beide Arten sollen voll
zu Lasten des Landkreises gehen. Der Beitragssatz des Landkreises
für die Gemeinden pro Ifm. kanal. Ortsdurchfahrt könnte auf 14,— DM
bis 16,— DM und der von der Gemeinde zu erhebende Beitrag pro Ifm.
Baustrecke auf 15,— DM bis 18,— DM festgesetzt werden.
In der Beratung weist Kreisrat Dobler darauf hin, daß ihm
diese Richtlinien umständlich’ erscheinen, man müsse sie wesent
lich einfacher machen können; auch solle man den Gemeinden beim
Ausbau ein gewisses Mitsprächerecht einräumen. Demgegenüber führt
ihsbesondere Kreisrat Sauter aus, daß es sich hier um eine glück
liche und allseits verständliche Lösung* handle. Außerdem könne man
beim' Ausbau selbst den Gemeinden nicht mehr Recht einräumen, als
verträglich sei. Er empfehle die Annahme der Richtlinien.
Eine längere Debatte ergibt sich über den Inkraftsetzungstermin.
Es wird mehrfach empfohlen, diese Richtlinien mit Rückwirkung
ab 1.1.1962 einzuführen. Andererseits steht für die Mehrbela
stung im Haushaltsplan 1962 kein Geld zur Verfügung. Die Richt
linien können auch frühestens bei der nächsten Kreistagssitzung
verabschiedet werden. Die Verwaltung empfiehlt deshalb dringend,
es bei ihrem Vorschlag zu belassen, die Richtlinien ab 1.1.1963
einzuführen und als Abgrenzung für die Alt- bzw. Neuregelung die
Etatisierung bis Rechnungsjahr 1962 zugrunde zu legen. Schließ
lich tritt der Kreisrat diesen Überlegungen bei mit dem ausdrück
lichen Hinweis, daß man dann im Einzelfall bei Abrechnungen Ge
meinden im Bedarfsfall entgegenkommen könnte.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1. an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Richtlinien
über die Kostenabrechnung mit den Gemeinden beim Ausbau von
Landstraßen II. Ordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1963 zu ver
abschieden :