Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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4) Für den Ausbau von Ortsdurchfahrten in der Baulast des Land 
kreises gelten zusätzlich folgende Regelungen: 
a) Voraussetzung für den Ausbau einer Ortsdurchfahrt ist, 
daß sie zuvor von der Gemeinde ordnungsmäßig kanalisiert 
wurde. Für den Anschluß der Straße an die Kanalisation 
erhält die Gemeinde einen einmaligen Beitrag des Land 
kreises von 15,— DM pro Ifdm kanalisierter Ortsdurchfahrt. 
Vor Ausführung der Kanalisation ist das Straßenbauamt an 
der Planung zu beteiligen. Die Gemeinden übernehmen die 
unwiderrufliche Verpflichtung, das anfallende Straßenwas 
ser in die Kanalisation aufzunehmen. Dieser Beitrag ist 
nach ordnungsmäßig durchgeführter Kanalisation fällig. 
Diese Regelung gilt auch schon für im Kalenderjahr 1962 
begonnene Kanalisationen, soweit die Ortsdurchfahrt nicht 
im Straßenbauprogramm 1962 enthalten ist. 
b) Die Kandelung wird vom Landkreis auf seine Kosten ausge 
führt. Dabei wird vom Straßenbauamt im Einvernehmen mit 
der Gemeinde festgelegt, ob ganz oder teilweise eine 
Vo1Ikandelung oder eine Halbkandel mit Randsteinsatz aus— 
geführt wird. 
Die Anlage von Gehwegen ist Sache der Gemeinde. Wird durch 
die spätere Anlage eines•Gehweges eine Änderung der Kande 
lung notwendig, ist dies Sache der Gemeinde. 
c) Die Gemeinde hat an den Landkreis einen Beitrag von 18,— DM 
,pro Ifdm Baustrecke zu zahlen. Dieser Kostenbeitrag ist 
nach Abschluß der Baumaßnahme fällig; 
2. bei den noch nach bisheriger Grundlage abzurechnenden Baumaß 
nahmen nach näherer Entscheidung des Kreisrats beim Vorliegen 
von Härtefällen einen geeigneten finanziellen Ausgleich anzu 
streben. 
§ 22 
Gesuch des Bürgermeisteramts Ochsenhausen um einen 
Beitrag für die Kanalisation im Teilort Hattenburg. 
Die Verwaltung empfiehlt, das diesbezügliche Gesuch abzu— 
setzen und es zu gegebener Zeit nach den neuen Richtlinien zu 
behandeln. Dem Vorschlag wird zugestimmt.
	        
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