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4) Für den Ausbau von Ortsdurchfahrten in der Baulast des Land
kreises gelten zusätzlich folgende Regelungen:
a) Voraussetzung für den Ausbau einer Ortsdurchfahrt ist,
daß sie zuvor von der Gemeinde ordnungsmäßig kanalisiert
wurde. Für den Anschluß der Straße an die Kanalisation
erhält die Gemeinde einen einmaligen Beitrag des Land
kreises von 15,— DM pro Ifdm kanalisierter Ortsdurchfahrt.
Vor Ausführung der Kanalisation ist das Straßenbauamt an
der Planung zu beteiligen. Die Gemeinden übernehmen die
unwiderrufliche Verpflichtung, das anfallende Straßenwas
ser in die Kanalisation aufzunehmen. Dieser Beitrag ist
nach ordnungsmäßig durchgeführter Kanalisation fällig.
Diese Regelung gilt auch schon für im Kalenderjahr 1962
begonnene Kanalisationen, soweit die Ortsdurchfahrt nicht
im Straßenbauprogramm 1962 enthalten ist.
b) Die Kandelung wird vom Landkreis auf seine Kosten ausge
führt. Dabei wird vom Straßenbauamt im Einvernehmen mit
der Gemeinde festgelegt, ob ganz oder teilweise eine
Vo1Ikandelung oder eine Halbkandel mit Randsteinsatz aus—
geführt wird.
Die Anlage von Gehwegen ist Sache der Gemeinde. Wird durch
die spätere Anlage eines•Gehweges eine Änderung der Kande
lung notwendig, ist dies Sache der Gemeinde.
c) Die Gemeinde hat an den Landkreis einen Beitrag von 18,— DM
,pro Ifdm Baustrecke zu zahlen. Dieser Kostenbeitrag ist
nach Abschluß der Baumaßnahme fällig;
2. bei den noch nach bisheriger Grundlage abzurechnenden Baumaß
nahmen nach näherer Entscheidung des Kreisrats beim Vorliegen
von Härtefällen einen geeigneten finanziellen Ausgleich anzu
streben.
§ 22
Gesuch des Bürgermeisteramts Ochsenhausen um einen
Beitrag für die Kanalisation im Teilort Hattenburg.
Die Verwaltung empfiehlt, das diesbezügliche Gesuch abzu—
setzen und es zu gegebener Zeit nach den neuen Richtlinien zu
behandeln. Dem Vorschlag wird zugestimmt.