Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Landstraßen II. Ordnung in der Baulast des Landkreises 
Biberach werden nur unter der Voraussetzung ausgebaut, daß zu 
vor nachstehende Grundsätze von den Markungsgemeinden der Stras 
sen anerkannt werden. Diese Neuregelung gilt ab 1.1.1963; für 
frühere, einschl. der noch im Bauprogramm des Rechnungsjahres 
1962 enthaltenen Baumaßnahmen, gelten die hiefür getroffenen 
Vereinbarungen und die frühere Handhabung für Beiträge des Land 
kreises, auch wenn sich ihre Abwicklung über den 1.1.1963 hinaus 
erstreckt. 
1) Der Landkreis -trägt die Kosten des Straßenbaus einschl. not 
wendiger Änderungen an Grundstücken (Zäune, Mauern, Böschun 
gen u. dergl.). Er führt auch etwa im Zusammenhang mit der 
Baumaßnahme notwendig werdende Änderungen der Anschlüsse 
von Gemeindewegen und Zufahrten auf seine Kosten aus. 
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Mehrbreiten von Fahrbahnen über das übliche Maß werden auf 
Wunsch der Gemeinde nur dann ausgeführt, wenn sie die antei 
ligen Kosten übernimmt. Die übliche Fahrbahnbreite beträgt 
zur Zeit bei Außenstrecken 5,50 m und-bei Ortsdurchfahrten 
6 m. 
2) Die Gemeinden verpflichten sich, den Grunderwerb durchzufüh 
ren, der im Zusammenhang mit dem Umbau, Ausbau oder Neubau 
von Landstraßen II. Ordnung auf ihrer Markung notwendig ist. 
• Zur Durchführung des notwendigen Grunderwerbs erhalten die 
Gemeinden einen Grunderwerbsplan, aus dem für jede Parzelle 
der vorbehältlich der endgültigen Vermessung notwendige 
Flächenbedarf•für die Straße zu ersehen ist. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Grundstückseigentümern 
unverzüglich nach Abschluß der Kaufverträge eine Abschlags 
zahlung von 100 A der vorläufigen Kaufpreissumme zu leisten. 
3) Der Landkreis ersetzt den Gemeinden an den notwendigen Grund— 
erwerbskosten 
a) je qm einen Durchschnittspreis von 1,20 DM für Außenstrek— 
ken und 2,— DM für Ortsdurchfahrten, wobei der Grunder 
werbsplan mit Flächennachweis endgültige Berechnungsgrund 
lage ist. Entbehrlich werdende frühere Straßenflächen wer 
den zum gleichen Preis angerechnet und stehen zur Verfügung 
der Gemeinde; 
b) 75 A der auf Grund amtlicher Schätzung anfallenden Entschä 
digungen für Obstbäume; 
c) 100 A der amtlich geschätzten Waldnutzungsentschädigungen; 
d) 60 A der notwendigen Entschädigungen für Änderungen an Bau 
werken oder deren Beseitigung aus Anlaß des Straßenbaus; 
hiezu gehören auch Dunglegen und andere Einrichtungen, so 
weit Änderungen im Rahmen der Ziff. 1 nicht ausreichen; 
e) 100 A der Gebühren des Staatl. Messungsamts; nicht ent 
haltene Nebenkosten sind von der Gemeinde zu tragen. 
Diese Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnungen fällig; 
bei größeren Kosten können Teilabrechnungen gestellt werden.
	        
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