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Landstraßen II. Ordnung in der Baulast des Landkreises
Biberach werden nur unter der Voraussetzung ausgebaut, daß zu
vor nachstehende Grundsätze von den Markungsgemeinden der Stras
sen anerkannt werden. Diese Neuregelung gilt ab 1.1.1963; für
frühere, einschl. der noch im Bauprogramm des Rechnungsjahres
1962 enthaltenen Baumaßnahmen, gelten die hiefür getroffenen
Vereinbarungen und die frühere Handhabung für Beiträge des Land
kreises, auch wenn sich ihre Abwicklung über den 1.1.1963 hinaus
erstreckt.
1) Der Landkreis -trägt die Kosten des Straßenbaus einschl. not
wendiger Änderungen an Grundstücken (Zäune, Mauern, Böschun
gen u. dergl.). Er führt auch etwa im Zusammenhang mit der
Baumaßnahme notwendig werdende Änderungen der Anschlüsse
von Gemeindewegen und Zufahrten auf seine Kosten aus.
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Mehrbreiten von Fahrbahnen über das übliche Maß werden auf
Wunsch der Gemeinde nur dann ausgeführt, wenn sie die antei
ligen Kosten übernimmt. Die übliche Fahrbahnbreite beträgt
zur Zeit bei Außenstrecken 5,50 m und-bei Ortsdurchfahrten
6 m.
2) Die Gemeinden verpflichten sich, den Grunderwerb durchzufüh
ren, der im Zusammenhang mit dem Umbau, Ausbau oder Neubau
von Landstraßen II. Ordnung auf ihrer Markung notwendig ist.
• Zur Durchführung des notwendigen Grunderwerbs erhalten die
Gemeinden einen Grunderwerbsplan, aus dem für jede Parzelle
der vorbehältlich der endgültigen Vermessung notwendige
Flächenbedarf•für die Straße zu ersehen ist.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Grundstückseigentümern
unverzüglich nach Abschluß der Kaufverträge eine Abschlags
zahlung von 100 A der vorläufigen Kaufpreissumme zu leisten.
3) Der Landkreis ersetzt den Gemeinden an den notwendigen Grund—
erwerbskosten
a) je qm einen Durchschnittspreis von 1,20 DM für Außenstrek—
ken und 2,— DM für Ortsdurchfahrten, wobei der Grunder
werbsplan mit Flächennachweis endgültige Berechnungsgrund
lage ist. Entbehrlich werdende frühere Straßenflächen wer
den zum gleichen Preis angerechnet und stehen zur Verfügung
der Gemeinde;
b) 75 A der auf Grund amtlicher Schätzung anfallenden Entschä
digungen für Obstbäume;
c) 100 A der amtlich geschätzten Waldnutzungsentschädigungen;
d) 60 A der notwendigen Entschädigungen für Änderungen an Bau
werken oder deren Beseitigung aus Anlaß des Straßenbaus;
hiezu gehören auch Dunglegen und andere Einrichtungen, so
weit Änderungen im Rahmen der Ziff. 1 nicht ausreichen;
e) 100 A der Gebühren des Staatl. Messungsamts; nicht ent
haltene Nebenkosten sind von der Gemeinde zu tragen.
Diese Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnungen fällig;
bei größeren Kosten können Teilabrechnungen gestellt werden.