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II. Teil: Nichtöffentliche Sitzung.
§ 31
Arbeitgeberdarleben an die Kreisangestellte
Else Wanner.
Die Kreisangestellte Wanner hat Antrag auf ein Baudar
lehen gestellt. Bei diesem Fall ergibt sich in Anwendung der
Richtlinien eine gewisse Schwierigkeit. Der Ehemann von Frau
Wanner erhält nämlich schon vom Land ein höheres Arbeitgeber
darlehen, und außerdem ist Frau Wanner erst seit wenigen Mo
naten beim Landkreis als Schreibgehilfin tätig. Nach der beim
Staatlichen Liegenschaftsamt erhobenen Meinung schließt ein
staatl. Arbeitgeberdarleben auch bei Anwendung der staatl.
Richtlinien ein Arbeitgeberdarleben an die Ehefrau nicht aus.
Die Verwaltung hält aber in Anbetracht aller Umstände nur ein
Darlehen in Höhe von 5.000,— DM für angezeigt.
Nach Beratung wird
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beschlossen:
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entsprechend dem Antrag der Verwaltung ein Arbeitgeberdarleben
in Höhe von 5.000,— DM zu bewilligen.
§ 32
Ernennung eines Kreisbrandmeisters und eines
Stellvertreters.
Nach § 23 des Feuerwehrgesetzes ist der Kreisbrandmeister
und sein Stellvertreter auf 5 Jahre als Ehrenbeamter zu be
stellen, Die Amtszeit des Kreisbrandmeisters Riehlein und sei
nes Stellvertreters Borger ist im vergangenen Monat abgelaufen.
Es ist daher über eine Wiederbestellung zu entscheiden. Für die
Bestellung ist der Kreistag zuständig. Die Angelegenheit ist
aber eilig. Vor der Bestellung müssen die Feuerwehrkommandanten
der Wehren im Landkreis gehört werden. Die Verwaltung empfiehlt
einen Eilbeschluß unter dem Vorbehalt, daß die Feuerwehrkomman-
danten keine Einwendungen gegen die Ernennung erheben.