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§ 5
. Einsatz der Straßenwärter in Kolonnenarbeit..,
Das Straßenbauamt Riedlingen machte im Bezirk der Straßen
meisterstelle Biberach seit längerer Zeit Versuche mit dem Ein
satz von Straßenwärtern in Kolonnenarbeit. Die Sache hat sich
nach Auffassung des Bauamts bestens bewährt. In diesen Kolonnen
wurden auch Kreisstraßenwärter eingesetzt, wobei der finanzielle
Ausgleich in der Weise geschieht, daß diese Kolonnen auch Arbei
ten an Landstraßen II. Ordnung ohne Lohnausgleich vornehmen. Die
Hereinnahme von Straßenwärtern des Landkreises in diese Kolonnen
führte in letzter Zeit deshalb zu gewissen Verärgerungen, weil
die für die Kolonnenarbeit zu zahlenden tariflichen Zulagen, ins
besondere die monatliche Pauschale für Wege- und Tagegeld mit
60,— DM, seitens des Landkreises nicht ausbezahlt wurden. Das
liegt aber nur daran, daß vom Straßenbauamt die förmliche Seite
noch nicht *beantragt wurde. Die Verwaltung ist der Auffassung,
daß der Kreisrat den Einsatz von Straßenwärtern im Kolonnendienst
genehmigen sollte. Die Seite der Bezahlung ist dann eine reine
Tariffolge und bedarf keiner Beschlußfassung. Allerdings muß man
sich darüber im klaren sein, daß bei einer endgültigen Zuteilung
zu einer Kolonne der Straßenwart von seiner Verantwortung über
seine bisherige Strecke entbunden werden muß. Das ist aber mög
lich, weil das Bauamt selbst die Verantwortung für diese Strecke
übernimmt und selbst mit einer Kolonne in Ordnung hält. Verwal
tungs sei ts wird in diesem Zusammenhang auch angeregt, diese Ko
lonnentätigkeit noch zu vertiefen und möglichst bald auch in den
anderen Straßenmeisterbezirken im Landkreis an diese Sache heran
zutreten. Soweit GeräteSchwierigkeiten vorhanden sind, könnte
nach < Auffassung der Verwaltung auch seitens des Landkreises not
falls ausgeholfen werden.
<
Es wird nach eingehender Beratung einstimmig
<
beschlossen:
sich damit einverstanden zu erklären, daß einzelne Straßenwärter
endgültig zum Kolonnendienst eingeteilt und von der Verantwortung
für ihre Strecke entbunden werden. Die Zuteilung der Straßenwärter
zum Kolonnendienst ist im Benehmen mit dem Straßenbauamt Sache der
Verwaltung. Das Straßenbauamt übernimmt die Gewähr, daß die nicht
mehr in der Betreuung eines Straßenwarts befindlichen Strecken
ordnungsmäßig von Arbeitskolonnen gewartet werden,
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