Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 5 
. Einsatz der Straßenwärter in Kolonnenarbeit.., 
Das Straßenbauamt Riedlingen machte im Bezirk der Straßen 
meisterstelle Biberach seit längerer Zeit Versuche mit dem Ein 
satz von Straßenwärtern in Kolonnenarbeit. Die Sache hat sich 
nach Auffassung des Bauamts bestens bewährt. In diesen Kolonnen 
wurden auch Kreisstraßenwärter eingesetzt, wobei der finanzielle 
Ausgleich in der Weise geschieht, daß diese Kolonnen auch Arbei 
ten an Landstraßen II. Ordnung ohne Lohnausgleich vornehmen. Die 
Hereinnahme von Straßenwärtern des Landkreises in diese Kolonnen 
führte in letzter Zeit deshalb zu gewissen Verärgerungen, weil 
die für die Kolonnenarbeit zu zahlenden tariflichen Zulagen, ins 
besondere die monatliche Pauschale für Wege- und Tagegeld mit 
60,— DM, seitens des Landkreises nicht ausbezahlt wurden. Das 
liegt aber nur daran, daß vom Straßenbauamt die förmliche Seite 
noch nicht *beantragt wurde. Die Verwaltung ist der Auffassung, 
daß der Kreisrat den Einsatz von Straßenwärtern im Kolonnendienst 
genehmigen sollte. Die Seite der Bezahlung ist dann eine reine 
Tariffolge und bedarf keiner Beschlußfassung. Allerdings muß man 
sich darüber im klaren sein, daß bei einer endgültigen Zuteilung 
zu einer Kolonne der Straßenwart von seiner Verantwortung über 
seine bisherige Strecke entbunden werden muß. Das ist aber mög 
lich, weil das Bauamt selbst die Verantwortung für diese Strecke 
übernimmt und selbst mit einer Kolonne in Ordnung hält. Verwal 
tungs sei ts wird in diesem Zusammenhang auch angeregt, diese Ko 
lonnentätigkeit noch zu vertiefen und möglichst bald auch in den 
anderen Straßenmeisterbezirken im Landkreis an diese Sache heran 
zutreten. Soweit GeräteSchwierigkeiten vorhanden sind, könnte 
nach < Auffassung der Verwaltung auch seitens des Landkreises not 
falls ausgeholfen werden. 
< 
Es wird nach eingehender Beratung einstimmig 
< 
beschlossen: 
sich damit einverstanden zu erklären, daß einzelne Straßenwärter 
endgültig zum Kolonnendienst eingeteilt und von der Verantwortung 
für ihre Strecke entbunden werden. Die Zuteilung der Straßenwärter 
zum Kolonnendienst ist im Benehmen mit dem Straßenbauamt Sache der 
Verwaltung. Das Straßenbauamt übernimmt die Gewähr, daß die nicht 
mehr in der Betreuung eines Straßenwarts befindlichen Strecken 
ordnungsmäßig von Arbeitskolonnen gewartet werden, 
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