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1.) Die unterzeichneten Mitglieder schließen sich zu einer kommu
nalen Arbeitsgemeinschaft für Planungen in Oberschwaben mit
dem Namen
"Planungsverband Oberschwaben"
zusammen,
~ •) ^^2^2§bgebiet ist das Gebiet der Mitgliedskörperschaften.
3 ,J Aufgaoe der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Planungsraum unter
Beteiligung aller an einer gemeinsamen Planung interessierten
Stellen eine überörtliche Planung durchzuführen. Dabei wird
mit den Planungsstellen des Landes und den regionalen Planungs
gemeinschaften eng zusammengearbeitet«
4 .) Leitendes Organ des Planungsverbandes ist der Planungsvorstand.
Sr setzt sich zusammen aus
a) den gesetzlichen Vertretern der Kreise (Land- bzw. Stadt
kreise),
b) den gesetzlichen Vertretern von je 2 Gemeinden aus jedem
Kreis, darunter den Oberbürgermeistern Großer Kreisstädte
und den Bürgermeistern der Kreisstädte.
Die Gemeindevertreter werden auf Vorschlag der gesetzlichen
Vertreter der Gemeinden vom Kreisrat bestellt. Dasselbe gilt
für die nach Ziffer 8b zu bestellenden Gemeindevertreter«
5 .) Der Planungsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer
von 2 Jahren den Vorsitzenden und 2 Stellvertreter. Der Vor
sitzende vertritt den PIanungsverband gerichtlich und außer
gerichtlich und hat dafür zu sorgen, daß die laufenden Ver
waltungsgeschäfte erledigt werden.
6 .) Zu den Aufgaben des Planungsvorstandes gehört die Aufstellung
und Durchführung des Haushaltsplanes, die Einstellung, Ent
lassung und Festsetzung der Vergütung von Personal, die Ge
nehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vor
sitzenden und seiner Stellvertreter.
Die Jahresrechnung ist durch ein vom Planungsvorstand zu be
stimmendes Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
7 .) An den Beratungen von P1 anungsangeJ.egenheiten werden nach
na erer eschlußfassung durch den PIanungsvorstand oder den
Vorsitzenden beteiligt:
a) die im Planungsraum gewählten Abgeordneten des Bundestags
und des Landtags;
b) die Leiter der Sonderverwaltungen von Bund und Land in
einschlägigen Fragen;
c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern;
d) Vertreter der Landesbauernverbände;
e) Vertreter der Handwerkskammer;
f) Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen;
g) Vertreter des Gebietsausschusses Oberschwaben des
Landesverkehrsverbandes.