Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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1.) Die unterzeichneten Mitglieder schließen sich zu einer kommu 
nalen Arbeitsgemeinschaft für Planungen in Oberschwaben mit 
dem Namen 
"Planungsverband Oberschwaben" 
zusammen, 
~ •) ^^2^2§bgebiet ist das Gebiet der Mitgliedskörperschaften. 
3 ,J Aufgaoe der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Planungsraum unter 
Beteiligung aller an einer gemeinsamen Planung interessierten 
Stellen eine überörtliche Planung durchzuführen. Dabei wird 
mit den Planungsstellen des Landes und den regionalen Planungs 
gemeinschaften eng zusammengearbeitet« 
4 .) Leitendes Organ des Planungsverbandes ist der Planungsvorstand. 
Sr setzt sich zusammen aus 
a) den gesetzlichen Vertretern der Kreise (Land- bzw. Stadt 
kreise), 
b) den gesetzlichen Vertretern von je 2 Gemeinden aus jedem 
Kreis, darunter den Oberbürgermeistern Großer Kreisstädte 
und den Bürgermeistern der Kreisstädte. 
Die Gemeindevertreter werden auf Vorschlag der gesetzlichen 
Vertreter der Gemeinden vom Kreisrat bestellt. Dasselbe gilt 
für die nach Ziffer 8b zu bestellenden Gemeindevertreter« 
5 .) Der Planungsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer 
von 2 Jahren den Vorsitzenden und 2 Stellvertreter. Der Vor 
sitzende vertritt den PIanungsverband gerichtlich und außer 
gerichtlich und hat dafür zu sorgen, daß die laufenden Ver 
waltungsgeschäfte erledigt werden. 
6 .) Zu den Aufgaben des Planungsvorstandes gehört die Aufstellung 
und Durchführung des Haushaltsplanes, die Einstellung, Ent 
lassung und Festsetzung der Vergütung von Personal, die Ge 
nehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vor 
sitzenden und seiner Stellvertreter. 
Die Jahresrechnung ist durch ein vom Planungsvorstand zu be 
stimmendes Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. 
7 .) An den Beratungen von P1 anungsangeJ.egenheiten werden nach 
na erer eschlußfassung durch den PIanungsvorstand oder den 
Vorsitzenden beteiligt: 
a) die im Planungsraum gewählten Abgeordneten des Bundestags 
und des Landtags; 
b) die Leiter der Sonderverwaltungen von Bund und Land in 
einschlägigen Fragen; 
c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern; 
d) Vertreter der Landesbauernverbände; 
e) Vertreter der Handwerkskammer; 
f) Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen; 
g) Vertreter des Gebietsausschusses Oberschwaben des 
Landesverkehrsverbandes.
	        
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