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8 .) Der PIanungsverband veranstaltet eine LandschaftsVersammlung.
Sie setzt sich zusammen aus:
a) den gesetzlichen Vertretern der Kreise,
b) den gesetzlichen Vertretern 'von 4 Gemeinden aus jedem
Kreis, darunter den Oberbürgermeistern der Großen Kreis
städte und den Bürgermeistern der Kreisstädte,
c) den in Ziffer 7 Buchstabe a) bis g) genannten Persönlich
keiten,
d) Vertretern der Kreistage', welche in einer solchen Anzahl
von den Kreisräten bestimmt werden, daß einschließlich
der unter b) und c) genannten Personen von jedem Kreis
4 Kreisverordnete teilnehmen.
9 .) Der Planungsvorstand beschließt über ihren Zusammentritt,
ihre Tagesordnung und bereitet die Verhandlungsgegenstände
der LandschaftsVersammlung vor.
Den Vorsitz in der LandschaftsVersammlung führt der Vor
sitzende des Planungsvorstandes oder einer seiner Stell
vertreter.
10 .) Für die Geschäftsordnung im Planungsvorstand und der Land
schaf ts Versammlung finden die Bestimmungen der Kreisordnung
über die Verhandlungen des Kreistags entsprechende Anwendung.
11 .) Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden, soweit sie nicht
durch anderweitige Einnahmen oder Zuschüsse gedeckt werden,
auf die Kreise (Stadt- und Landkreise) nach der Einwohner
zahl vom 31.12. des Vorjahres umgelegt.
Soweit durch besondere Planungsaufgaben für einzelne Kreise
zusätzliche kosten entstehen, können diese Kreise nach einem
vom Planungsvorstand festzulegenden Schlüssel zu einer Sonder
umlage herangezogen werden.
12 .) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Planungsvor
stand auf Antrag.
Bei Austritt eines Mitglieds, das nach Ziffer 11 Kostenträger
ist, hat dieses sich noch weiter an den Kosten zu beteiligen,
die auf Grund von Beschlüssen des Planungsvorstandes entstehen,
die bis zum Austritt des Mitglieds gefaßt wurden.
Falls eine Kündigung von eingegangenen Verpflichtungen vor
zeitig möglich ist, kann die Entlassung des ausgetretenen
Mitglieds aus der Kostentragung dementsprechend früher er
folgen.
13 .) Die Auflösung des Planungsverbandes kann nur mit einer Stimmen
mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Planungsverbandes beschlossen
werden.