Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

21 
8 .) Der PIanungsverband veranstaltet eine LandschaftsVersammlung. 
Sie setzt sich zusammen aus: 
a) den gesetzlichen Vertretern der Kreise, 
b) den gesetzlichen Vertretern 'von 4 Gemeinden aus jedem 
Kreis, darunter den Oberbürgermeistern der Großen Kreis 
städte und den Bürgermeistern der Kreisstädte, 
c) den in Ziffer 7 Buchstabe a) bis g) genannten Persönlich 
keiten, 
d) Vertretern der Kreistage', welche in einer solchen Anzahl 
von den Kreisräten bestimmt werden, daß einschließlich 
der unter b) und c) genannten Personen von jedem Kreis 
4 Kreisverordnete teilnehmen. 
9 .) Der Planungsvorstand beschließt über ihren Zusammentritt, 
ihre Tagesordnung und bereitet die Verhandlungsgegenstände 
der LandschaftsVersammlung vor. 
Den Vorsitz in der LandschaftsVersammlung führt der Vor 
sitzende des Planungsvorstandes oder einer seiner Stell 
vertreter. 
10 .) Für die Geschäftsordnung im Planungsvorstand und der Land 
schaf ts Versammlung finden die Bestimmungen der Kreisordnung 
über die Verhandlungen des Kreistags entsprechende Anwendung. 
11 .) Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden, soweit sie nicht 
durch anderweitige Einnahmen oder Zuschüsse gedeckt werden, 
auf die Kreise (Stadt- und Landkreise) nach der Einwohner 
zahl vom 31.12. des Vorjahres umgelegt. 
Soweit durch besondere Planungsaufgaben für einzelne Kreise 
zusätzliche kosten entstehen, können diese Kreise nach einem 
vom Planungsvorstand festzulegenden Schlüssel zu einer Sonder 
umlage herangezogen werden. 
12 .) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Planungsvor 
stand auf Antrag. 
Bei Austritt eines Mitglieds, das nach Ziffer 11 Kostenträger 
ist, hat dieses sich noch weiter an den Kosten zu beteiligen, 
die auf Grund von Beschlüssen des Planungsvorstandes entstehen, 
die bis zum Austritt des Mitglieds gefaßt wurden. 
Falls eine Kündigung von eingegangenen Verpflichtungen vor 
zeitig möglich ist, kann die Entlassung des ausgetretenen 
Mitglieds aus der Kostentragung dementsprechend früher er 
folgen. 
13 .) Die Auflösung des Planungsverbandes kann nur mit einer Stimmen 
mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Planungsverbandes beschlossen 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.