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II. Teil: Nichtöffentliche Sitzung.
§ 32
t
Jahresabschluß 1961 der Kreissparkasse Biberach,
Nach einer Mitteilung des Regierungspräsidiums" Tübingen
ist das Verfahren zur Prüfung des Jahresabschlusses 1961 der
KreisSparkasse Biberach als abgeschlossen zu betrachten. Unter
Anschluß des Prüfungsberichts bittet daher die KreisSparkasse
um die Äußerung des Gewährverbands gemäß § 16 der Verordnung
des Innenministeriums vom 17. Mai 1934. Der Prüfungsbericht
wird in seinem Bestätigungsvermerk bekanntgegeben.
Danach wird einstimmig
beschlossen:
gegen den Jahresabschluß 1961 der Kreissparkasse Biberach
namens des Gewährverbandes keine Einwendungen zu erheben.
§ 33
Schuldaufnahmen der Kreissparkasse Biberach.
< Die KreisSparkasse Biberach beabsichtigt, folgende be-
t günstigte Darlehen aufzunehmen und an Berechtigte weiterzu
leiten: <
56.000,— DM aufzunehmen bei der Württ. Girozentrale,
Stuttgart,
zur Weiterleitung ap Josef Ogger, Metzger
meister in Biberach,
20.000,— DM aufzunehmen bei der Württ. Girozentrale,
Stuttgart,
zur Weiterleitung an die Firma J. Kundrath
in Biberach.
Die näheren Bedingungen werden bekanntgegeben.
Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen:
den Schuldaufnahmen namens des Gewährverbandes zuzustimmen.