Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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für die Prüfungskannuer für Kriegsdienstverweigerer: 
Leger, Wilhelm, Oberbürgermeister, Biberach, 
Hagel, Alfons, Bürgermeister, Laupheim, 
Müller, Josef, Bauer, Rot b« Laupheim, 
Hagel, Franz, Bauer, Schemmerberg. 
§ 5 
Gewährung einer AusgleichsZulage für Haus- und 
Küchenpersonal im Kreiskrankenhaus Laupheim« 
Mit dem Weggang der Schwestern des Klosters Reute wollten 
auch'verschiedene'Dienstmädchen beim Kreiskrankenhaus Laupheim 
ausscheiden. Es hat sich nun der glückliche Umstand ergeben, daß 
von den Steylerer Missionsschwestern, die nunmehr das Kreiskranken 
haus Laupheim übernommen haben, verschiedene Dienstmädchen, die 
seither im Johanneum in Ulm gearbeitet haben, gewonnen werden 
können. Diese haben jedoch zur Bedingung für die Arbeitsaufnahme 
beim Kreiskrankenhaus Laupheim gemacht, daß sie den gleichen 
Lohn erhalten wie in Ulm. Bei Anwendung des geltenden Tarif 
vertrags kann sich jedoch in einzelnen Fällen ein geringerer 
Lohn ergeben; als diese Dienstmädchen beim Johanneum in Ulm 
erhalten haben, weil das Johanneum den kommunalen Tarifen nicht 
unterliegt und außerdem ein Unterschied von 2 Ortsklassen be 
steht. Es kann deshalb notwendig sein, den vom Johanneum in Ulm 
kommenden Dienstmädchen eine AusgleichsZulage bis zur Höhe ihres 
bisherigen Lohnes zu gewähren, wenn man sie gewinnen will. 
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In der Beratung wird von verschiedenen Kreisräten darauf 
hingewiesen, daß die Gewährung einer AusgleichsZulage weit- 
tragende Folgen haben kann, weil zu erwarten ist, daß es sich 
sehr rasch bei den übrigen Dienstmädchen herumspricht und diese 
dann ebenfalls einen höheren Lohn verlangen. Von der Verwaltung 
wird entgegnet, daß das Kreiskrankenhaus Laupheim sehr dringend 
auf diese Dienstmädchen angewiesen sei. Es sei jedoch beabsich- 
tigt, diese Regelung auslaufen zu lassen, sobald sich die Ver 
hältnisse wieder normalisiert haben. Es liege hier ein Notstand 
vor, und man werde sich bemühen, ihn auf andere Fälle nicht zu 
übertragen; 
Es wird sodann einstimmig 
beschlossen:
	        
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