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§ 3
Vergütungen für die Pockenschutzimpfungen.
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Zwischen dem Bad.-Württ. Medizinalbeamtenverein und
dem Landkreistag fanden Verhandlungen über eine Neuregelung
der Vergütung für Pockenschutzimpfungen statt. Das Verhand
lungsergebnis und insbesondere die Empfehlung des Landkreis
tages an alle Landkreise im Lande werden bekanntgegeben.
Nach Beratung wird einstimmig entsprechend dem Vor
schlag des Landkreistages
beschlossen:
1. Der Landkreis zahlt den Impfärzten für jede vorgenommene
Pockenschutzimpfung eine Vergütung von 1.50 DM. Für Vor
stellungen und Untersuchungen des Impflings, ohne dass
eine Impfung vorgenommen wird und für die Nachschau wird
keine Vergütung bezahlt.
2. Für Impfpflichtige, die sich nicht durch den staatlichen
Impfarzt impfen lassen, wird keine Vergütung gewährt.
3. Durch die Vergütung nach Ziffer 1 sind alle Nebenauslagen
des Impfarztes (insbes. Reisekosten, Kosten für den organi
satorischen Aufwand, Verwaltungs- und Schreibkosten, Kosten
für Hilfskräfte, Kosten für die ärztliche Untersuchung des
Impflings u.ä.) abgegolten.