Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 3 
Vergütungen für die Pockenschutzimpfungen. 
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Zwischen dem Bad.-Württ. Medizinalbeamtenverein und 
dem Landkreistag fanden Verhandlungen über eine Neuregelung 
der Vergütung für Pockenschutzimpfungen statt. Das Verhand 
lungsergebnis und insbesondere die Empfehlung des Landkreis 
tages an alle Landkreise im Lande werden bekanntgegeben. 
Nach Beratung wird einstimmig entsprechend dem Vor 
schlag des Landkreistages 
beschlossen: 
1. Der Landkreis zahlt den Impfärzten für jede vorgenommene 
Pockenschutzimpfung eine Vergütung von 1.50 DM. Für Vor 
stellungen und Untersuchungen des Impflings, ohne dass 
eine Impfung vorgenommen wird und für die Nachschau wird 
keine Vergütung bezahlt. 
2. Für Impfpflichtige, die sich nicht durch den staatlichen 
Impfarzt impfen lassen, wird keine Vergütung gewährt. 
3. Durch die Vergütung nach Ziffer 1 sind alle Nebenauslagen 
des Impfarztes (insbes. Reisekosten, Kosten für den organi 
satorischen Aufwand, Verwaltungs- und Schreibkosten, Kosten 
für Hilfskräfte, Kosten für die ärztliche Untersuchung des 
Impflings u.ä.) abgegolten.
	        
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