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§ 6
Straßenbaubeiträge des Bundes und des Landes zum Ausbau der
Landstraße II.Ordnung Oberessendorf - Eberhardzell.
In 2 Erlassen hat das Regierungspräsidium mitgeteilt,
daß zu der Straßenbaumaßnahme Ausbau Landstraße II.Ordnung von
Oberessendorf nach Eberhardzell ein zweiter Teilbetrag des
Bundes über 200 000 DM und ein erster Teilbetrag des Landes in
Höhe von 265 000 DM bewilligt wurde.
Die Beitragsbedingungen sind noch anzuerkennen.
Von dieser BeitragsZuwendung nimmt der Kreisrat gerne
Kenntnis. Es wird einstimmig
beschlossen:
die Beitragsbedingungen anzuerkennen.
§ 7
Vergabe der Bauarbeiten über den Ausbau der Landstraße
II.Ordnung Nr. 2 und Z zwischen Kreisgrenze gegen
Schnürpflingen bis Bihlafingen und Oberholzheim.
Auf die öffentliche Ausschreibung gingen insgesamt
15 Angebote ein. Am billigsten hat die Firma Einsiedler & Co.
in Biberach angeboten mit 654 981 DM. An zweiter Stelle folgt
die Firma Berner in Schussenried, die um rund 88 000 DM teuerer
ist. Die Angebote gehen bis über 1 Million DM. Recht rasch nach
AngebotserÖffnung hat die Firma Einsiedler geltend gemacht, sie
habe sich bei der Angebotsberechnung verkalkuliert. Das Straßen
bauamt hat diesen Einwand eingehend geprüft und kam zu dem Er
gebnis, das Angebot sei noch vertretbar. In den eingehenden
Verhandlungen hat die Firma als erstes darauf verzichtet, eine
Einrede wegen Ablauf der Zuschlagsfrist vorzunehmen. Die Firma
hat dann schliesslich erklärt den Auftrag auch anzunehmen, weil
sie mit dem Landkreis als häufigem Auftraggeber keine Schwierig
keiten haben will. Sie bat aber darum, im Falle des Nachweises
eines Verlustgeschäftes die Mehrkosten zu ersetzen.
In der Beratung ist man der Meinung, dem Vorschlag des
Straßenbauamts zu folgen und das Angebot anzunehmen. Eine Ga
rantie auf Übernahme von etwaigen Verlusten kann der Firma
nicht gegeben werden. Nach Auffassung von Oberbaurat Walker
soll man aber der Firma hinsichtlich der Bauzeit, die mit 220
Kalendertagen im Angebot angegeben ist, etwas entgegenkommen
bezw. das Straßenbauamt zu Abweichungen ermächtigen. Solche
Abweichungen sind im Zusammenhang mit dem inzwischen zwangs
läufig eingetretenen Zeitverzug und den Witterungsverhältnissen
evtl. notwendig.