Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 6 
Straßenbaubeiträge des Bundes und des Landes zum Ausbau der 
Landstraße II.Ordnung Oberessendorf - Eberhardzell. 
In 2 Erlassen hat das Regierungspräsidium mitgeteilt, 
daß zu der Straßenbaumaßnahme Ausbau Landstraße II.Ordnung von 
Oberessendorf nach Eberhardzell ein zweiter Teilbetrag des 
Bundes über 200 000 DM und ein erster Teilbetrag des Landes in 
Höhe von 265 000 DM bewilligt wurde. 
Die Beitragsbedingungen sind noch anzuerkennen. 
Von dieser BeitragsZuwendung nimmt der Kreisrat gerne 
Kenntnis. Es wird einstimmig 
beschlossen: 
die Beitragsbedingungen anzuerkennen. 
§ 7 
Vergabe der Bauarbeiten über den Ausbau der Landstraße 
II.Ordnung Nr. 2 und Z zwischen Kreisgrenze gegen 
Schnürpflingen bis Bihlafingen und Oberholzheim. 
Auf die öffentliche Ausschreibung gingen insgesamt 
15 Angebote ein. Am billigsten hat die Firma Einsiedler & Co. 
in Biberach angeboten mit 654 981 DM. An zweiter Stelle folgt 
die Firma Berner in Schussenried, die um rund 88 000 DM teuerer 
ist. Die Angebote gehen bis über 1 Million DM. Recht rasch nach 
AngebotserÖffnung hat die Firma Einsiedler geltend gemacht, sie 
habe sich bei der Angebotsberechnung verkalkuliert. Das Straßen 
bauamt hat diesen Einwand eingehend geprüft und kam zu dem Er 
gebnis, das Angebot sei noch vertretbar. In den eingehenden 
Verhandlungen hat die Firma als erstes darauf verzichtet, eine 
Einrede wegen Ablauf der Zuschlagsfrist vorzunehmen. Die Firma 
hat dann schliesslich erklärt den Auftrag auch anzunehmen, weil 
sie mit dem Landkreis als häufigem Auftraggeber keine Schwierig 
keiten haben will. Sie bat aber darum, im Falle des Nachweises 
eines Verlustgeschäftes die Mehrkosten zu ersetzen. 
In der Beratung ist man der Meinung, dem Vorschlag des 
Straßenbauamts zu folgen und das Angebot anzunehmen. Eine Ga 
rantie auf Übernahme von etwaigen Verlusten kann der Firma 
nicht gegeben werden. Nach Auffassung von Oberbaurat Walker 
soll man aber der Firma hinsichtlich der Bauzeit, die mit 220 
Kalendertagen im Angebot angegeben ist, etwas entgegenkommen 
bezw. das Straßenbauamt zu Abweichungen ermächtigen. Solche 
Abweichungen sind im Zusammenhang mit dem inzwischen zwangs 
läufig eingetretenen Zeitverzug und den Witterungsverhältnissen 
evtl. notwendig.
	        
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