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§ 18
Einstellung von Hauspersonal für das Kreiskrankenhaus
Laupheim.
Es wird auf den Beschluß vom 28.9.1962 Bezug genommen.
Der Kreisrat wird darüber unterrichtet, wie sich die Ein
stellungsfälle abgewickelt haben. Erfreulich festzustellen
ist, daß alle Fälle erledigt werden konnten, ohne daß ein
Präzedenzfall geschaffen werden mußte. In einem Fall mußte
bei der Eingruppierung etwas großzügig verfahren werden;
außerdem ist in allen Fällen die V/eihnachtsZuwendung so zu
gewähren, als wären die Mädchen am Stichtag schon in Laup
heim gewesen.
Von diesen Ausführungen nimmt der Kreisrat
ohne Einwendungen Kenntnis.
§ 19
WeihnachtsZuwendungen 1962.
Die WeihnachtsZuwendungen sind in einer Verordnung bzw.
in einem Tarifvertrag geregelt. WeihnachtsZuwendungen kann
grundsätzlich nur erhalten, wer am 51.8.1962 in einem Dienst
verhältnis zum Landkreis Biberach stand. Diese Regelung führt
im Bereich des Haus- und Küchenpersonals der Krankenhäuser
zu Schwierigkeiten, weil es überall üblich ist, diesem Be
dienstetenkreis auch bei kürzerer Beschäftigung'sdauer anläss
lich des Weihnachtsfestes ein Geschenk zu geben. In den ver
gangenen Jahren hat man deshalb für diesen Personenkreis in
Abänderung des geltenden Tarifvertrags eine Stufenregelung ge
troffen. Dies sollte auch heuer wieder so gehandhabt werden.
Es wird einstimmig
beschlossen:
die Verwaltung zu ermächtigen, im Sinne des Vortrages zu
verfahren.