Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Es wird einstimmig 
beschlossen: 
die beunruhigende Entwicklung, die sich in neuester Zeit bei 
der Rinderfinne zeigt, dem zuständigen Ministerium vorzutragen. 
§ 3 
Organisatorische Maßnahmen zur Durchführung des Lundes- 
baugesetzes, insbesondere zur Bauleitplanung. 
Das Bundesbaugesetz brachte eine Reihe grundlegender 
Neuerungen, die organisatorische Maßnahmen nach sich ziehen 
werden. Die Vorschriften über Flächennutzungspläne und über 
Bebauungspläne, die für jede Gemeinde verbindlich sind, haben 
zwar im württ. Baurecht einen gewissen Vorgang in den diesbe 
züglichen Vorschriften über den Ortsbauplan. Von besonderer 
Bedeutung ist aber, daß letztlich für alle diesbezüglichen 
Planungsvorhaben im baupolizeilichen Bereich die letzte Ver 
antwortung der Gemeinde ausdrücklich festgestellt wurde. Über 
diese Angelegenheit hat auch der Bad.-Württ. Landkreistag in 
seinen Sammelmitteilungen vom 15.9.1961 eine Abhandlung ver 
öffentlicht, die dem Kreisrat wörtlich bekanntgegeben wird. 
Ohne Zweifel sind gerade auch die Ausführungen des Landkreis 
tages sehr hochgestellt und ideal. Dabei wird man von vorn 
herein berücksichtigen müssen, daß in unserem weiträumigeren 
Gebiet die Planung nicht Selbstzweck sein darf. Man muß sich 
vielmehr in der Planung an Gegebenheiten halten und sich auf 
die realen Möglichkeiten stützen. Es ist deshalb nach Auffas 
sung der Verwaltung eben stets ernsthaft zu prüfen, was für 
den Augenblick ansteht und wie dies in eine voraussichtliche 
Entwicklung eingefügt werden kann. Wie dargelegt, ist die Zu 
ständigkeit der Gemeinden für solche Bauleitpläne gegeben. Die 
Gemeinden können nun die diesbezüglichen Pläne durch einen 
freien Architekten, durch einen gemeindeeigenen Beamten, oder 
durch einen geeigneten Sachverständigen des Landkreises her 
stellen lassen. Mindestens bei einer Vielzahl von kleineren 
Gemeinden wird die Anstellung eines eigenen Fachpersonals nicht 
in Frage kommen können. Überwiegend werden deshalb die Gemein 
den des Landkreises Biberach eine diesbezügliche Planung von 
geeigneten Fachkräften des Landkreises wünschen. Nach Auffas 
sung des Landkreistages könnte gerade für solche Gemeindebe 
ratungen ein Kreisplanungsamt geschaffen werden. Andererseits 
liegt aber auch auf der Hand, unter Berücksichtigung unserer 
Gegebenheiten diese PIanungsgeschäfte den Kreisbaumeisterstel 
len zu übertragen.
	        
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