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Es wird einstimmig
beschlossen:
die beunruhigende Entwicklung, die sich in neuester Zeit bei
der Rinderfinne zeigt, dem zuständigen Ministerium vorzutragen.
§ 3
Organisatorische Maßnahmen zur Durchführung des Lundes-
baugesetzes, insbesondere zur Bauleitplanung.
Das Bundesbaugesetz brachte eine Reihe grundlegender
Neuerungen, die organisatorische Maßnahmen nach sich ziehen
werden. Die Vorschriften über Flächennutzungspläne und über
Bebauungspläne, die für jede Gemeinde verbindlich sind, haben
zwar im württ. Baurecht einen gewissen Vorgang in den diesbe
züglichen Vorschriften über den Ortsbauplan. Von besonderer
Bedeutung ist aber, daß letztlich für alle diesbezüglichen
Planungsvorhaben im baupolizeilichen Bereich die letzte Ver
antwortung der Gemeinde ausdrücklich festgestellt wurde. Über
diese Angelegenheit hat auch der Bad.-Württ. Landkreistag in
seinen Sammelmitteilungen vom 15.9.1961 eine Abhandlung ver
öffentlicht, die dem Kreisrat wörtlich bekanntgegeben wird.
Ohne Zweifel sind gerade auch die Ausführungen des Landkreis
tages sehr hochgestellt und ideal. Dabei wird man von vorn
herein berücksichtigen müssen, daß in unserem weiträumigeren
Gebiet die Planung nicht Selbstzweck sein darf. Man muß sich
vielmehr in der Planung an Gegebenheiten halten und sich auf
die realen Möglichkeiten stützen. Es ist deshalb nach Auffas
sung der Verwaltung eben stets ernsthaft zu prüfen, was für
den Augenblick ansteht und wie dies in eine voraussichtliche
Entwicklung eingefügt werden kann. Wie dargelegt, ist die Zu
ständigkeit der Gemeinden für solche Bauleitpläne gegeben. Die
Gemeinden können nun die diesbezüglichen Pläne durch einen
freien Architekten, durch einen gemeindeeigenen Beamten, oder
durch einen geeigneten Sachverständigen des Landkreises her
stellen lassen. Mindestens bei einer Vielzahl von kleineren
Gemeinden wird die Anstellung eines eigenen Fachpersonals nicht
in Frage kommen können. Überwiegend werden deshalb die Gemein
den des Landkreises Biberach eine diesbezügliche Planung von
geeigneten Fachkräften des Landkreises wünschen. Nach Auffas
sung des Landkreistages könnte gerade für solche Gemeindebe
ratungen ein Kreisplanungsamt geschaffen werden. Andererseits
liegt aber auch auf der Hand, unter Berücksichtigung unserer
Gegebenheiten diese PIanungsgeschäfte den Kreisbaumeisterstel
len zu übertragen.