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§ 16
Umwandlung der Abteilung Jugendamt im Kreis
sozialamt in eine eigene Dienststelle des
Landkreises.
Nach der hiesigen Organisationsordnung in Verbindung mit der
Stel'lehsatzurig ist das Jugendamt eine Abteilung des Kreissozialamts.
Der Leiter des Kreissozialamts und der Leiter der Abteilung Jugend
amt haben nun einen gemeinsamen Antrag gestellt, das Jugendamt aus
dem Sozialamt herauszulösen und es in eine eigene Dienststelle zu
verwandeln. Der diesbezügliche Antrag ist im wesentlichen damit be
gründet, daß die neuen bundesgesetzlichen Regelungen die bisherige
Zusammenfassung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, sondern
die Trennung anstehend sei. Diesen Weg der Trennung haben in der
zurückliegenden Zelt schon viele Landkreise beschritten. Man wird
deshalb auch hier gegen diesen Antrag nichts Wesentliches einzu
wenden haben.
Die Neuregelung bedarf einer formellen Änderung der Stellensatzung.
Da aber die Landesgesetze noch fehlen und die derzeitige Entwick
lung noch im Gang und vor 1 bis 2 Jahren nicht abgeschlossen ist,
sollte man im Augenblick die formale Stellensatzungsänderung noch
zurückstellen und sich einstweilen mit einer Billigung der Trennung
durch den Kreistag begnügen. In der Zwischenzeit könnte man die
materielle Seite der Angelegenheit und ihre Entwicklung mit Ruhe
prüfen, um dann zu gegebener Zeit die Förmlichkeiten zu erledigen.
Der Kreisrat ist mit diesem diesbezüglichen Vorschlag einver
standen. Es wird einstimmig
beschlossen:
an den Kreistag den Antrag zu stellen:
1 .) den Vorschlag der Verwaltung zu billigen, die Abteilung Jugend
amt aus der Dienststelle Kreissozialamt herauszunehmen und das
Jugendamt organisatorisch als eine selbständige Dienststelle des
Landkreises zu behandeln;
2 .) den formalen Vollzug dieser Organisationsänderung durch eine ent
sprechende Stellensatzungsänderung zurückzustellen bis weitere
materielle Klärupgen vorliegen und die derzeitigen Änderungen auf
dem Gebiete des Sozialhilfe- und Jugendrechts abgeschlossen sind.