Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 16 
Umwandlung der Abteilung Jugendamt im Kreis 
sozialamt in eine eigene Dienststelle des 
Landkreises. 
Nach der hiesigen Organisationsordnung in Verbindung mit der 
Stel'lehsatzurig ist das Jugendamt eine Abteilung des Kreissozialamts. 
Der Leiter des Kreissozialamts und der Leiter der Abteilung Jugend 
amt haben nun einen gemeinsamen Antrag gestellt, das Jugendamt aus 
dem Sozialamt herauszulösen und es in eine eigene Dienststelle zu 
verwandeln. Der diesbezügliche Antrag ist im wesentlichen damit be 
gründet, daß die neuen bundesgesetzlichen Regelungen die bisherige 
Zusammenfassung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, sondern 
die Trennung anstehend sei. Diesen Weg der Trennung haben in der 
zurückliegenden Zelt schon viele Landkreise beschritten. Man wird 
deshalb auch hier gegen diesen Antrag nichts Wesentliches einzu 
wenden haben. 
Die Neuregelung bedarf einer formellen Änderung der Stellensatzung. 
Da aber die Landesgesetze noch fehlen und die derzeitige Entwick 
lung noch im Gang und vor 1 bis 2 Jahren nicht abgeschlossen ist, 
sollte man im Augenblick die formale Stellensatzungsänderung noch 
zurückstellen und sich einstweilen mit einer Billigung der Trennung 
durch den Kreistag begnügen. In der Zwischenzeit könnte man die 
materielle Seite der Angelegenheit und ihre Entwicklung mit Ruhe 
prüfen, um dann zu gegebener Zeit die Förmlichkeiten zu erledigen. 
Der Kreisrat ist mit diesem diesbezüglichen Vorschlag einver 
standen. Es wird einstimmig 
beschlossen: 
an den Kreistag den Antrag zu stellen: 
1 .) den Vorschlag der Verwaltung zu billigen, die Abteilung Jugend 
amt aus der Dienststelle Kreissozialamt herauszunehmen und das 
Jugendamt organisatorisch als eine selbständige Dienststelle des 
Landkreises zu behandeln; 
2 .) den formalen Vollzug dieser Organisationsänderung durch eine ent 
sprechende Stellensatzungsänderung zurückzustellen bis weitere 
materielle Klärupgen vorliegen und die derzeitigen Änderungen auf 
dem Gebiete des Sozialhilfe- und Jugendrechts abgeschlossen sind.
	        
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