19
§ 23
Zulage an Assistenzarzt Dr. Becher, Kreiskrankenhaus
Biberach.
Der Kreisrat hatte am 10. Okt. 1962 beschlossen, besonders tüch
tigen approbierten Ärzten nach zweijähriger Assistententätigkeit eine
Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen Vergütungsgruppe II und III
zu gewähren. Diese Voraussetzungen erfüllt der bei der inneren Abtei
lung des Kreiskrankenhauses Biberach tätige Dr. Becher seit dem 1.1.
1963.
In Bälde soll eine neue Tarifregelung in Kraft treten, die neue
Tätigkeitsmerkmale für die Vergütungsgruppen I - III festlegt. Nach
dieser Neuregelung kann man den Kreisratsbeschluß vom 10.10.1960 nicht
mehr aufrechterhalten. Andererseits erscheint es denkbar, daß unter
gewissen Voraussetzungen unsere tüchtigen Assistenzärzte nach einer
gewissen Tätigkeit nach Vergütungsgruppe II eingestuft werden können.
Im Falle Dr. Becher 1 sollte man aber sofort die einstige Zusage ein
lösen und nach der bisherigen Regelung die Zulage gewähren.
Hienach wird einstimmig
beschlossen:
1 .) dem Assistenzarzt Dr. Becher mit Wirkung ab 1. Januar 1963 eine
Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen Vergütungsgruppe II und
III zu gewähren;
2 .) die Kreisratsregelung vom 10. Okt. 1960 mit der Inkraftsetzung
der neuen Tarifregelung über die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungs
gruppen I - III zu suspendieren;
3 .) mit der Inkraftsetzung dieser neuen Tarifregelung die betroffenen
Bediensteten in die neuen Vergütungsgruppen überzuleiten und evtl.
Vergütungsunterschiede als Besitzstand zu gewähren.