Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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geht von anderen scheinbar schlechteren Bemessungssätzen aus vzie 
das bei einer Beamtenversorgung der Fall ist, führt aber im Er 
gebnis doch zu einer gleichartigen Regelung. Es ist allerdings 
zu bemerken, daß man bei den Berechnungsgrundlagen des Jahres 
1956 materiell von der derzeitigen Besoldungsgruppe A 13 beim be 
amtenrechtlichen Vergleich ausging, was heute unter Umständen 
auch nicht mehr als angemessen angesehen wird. Die Verwaltung 
bittet in der derzeitigen Situation um Entscheidung über die 
zwei Möglichkeiten, die durch den Antrag Dr. Gauckler aktuell 
sind. Entweder müßte man im Hinblick auf den geschlossenen Ver 
trag Verhandlungen über diese Angelegenheit ablehnen, oder man 
müßte behutsame Verhandlungen mit Billigung des Kreisrats führen. 
Nach eingehender Beratung wird einstimmig 
beschlossen: 
die Verwaltung zu angemessenen, behutsamen Verhandlungen über 
eine Neuregelung der Versorgung der Chefärzte zu ermächtigen. 
§ 26 
Satzungsänderung der KreisSparkasse Biberach. 
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Biberach hat am 11.12. 
1962 einige Satzungsänderungen beschlossen und zugleich eine Neu 
fassung der Satzung der Kreissparkasse Biberach verabschiedet. Die 
se Satzung ist im Einklang mit der vom-Vorstand des Württ. Spar 
kassen- und Giroverbandes und vom Innenministerium genehmigten Re 
gelung. Zu dieser Satzungsänderung und Neuregelung ist nach § 38 
der Satzung die Zustimmung des Gewährverbandes notwendig. 
Nach Beratung über diese Angelegenheit wird einstimmig 
beschlossen: 
dem Beschluß des Verwaltungsrats vom 11.12.1962 betreffend Änderung 
der Satzung der Kreissparkasse Biberach namens des Gewährverbandes 
zuzust immen.
	        
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