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geht von anderen scheinbar schlechteren Bemessungssätzen aus vzie
das bei einer Beamtenversorgung der Fall ist, führt aber im Er
gebnis doch zu einer gleichartigen Regelung. Es ist allerdings
zu bemerken, daß man bei den Berechnungsgrundlagen des Jahres
1956 materiell von der derzeitigen Besoldungsgruppe A 13 beim be
amtenrechtlichen Vergleich ausging, was heute unter Umständen
auch nicht mehr als angemessen angesehen wird. Die Verwaltung
bittet in der derzeitigen Situation um Entscheidung über die
zwei Möglichkeiten, die durch den Antrag Dr. Gauckler aktuell
sind. Entweder müßte man im Hinblick auf den geschlossenen Ver
trag Verhandlungen über diese Angelegenheit ablehnen, oder man
müßte behutsame Verhandlungen mit Billigung des Kreisrats führen.
Nach eingehender Beratung wird einstimmig
beschlossen:
die Verwaltung zu angemessenen, behutsamen Verhandlungen über
eine Neuregelung der Versorgung der Chefärzte zu ermächtigen.
§ 26
Satzungsänderung der KreisSparkasse Biberach.
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Biberach hat am 11.12.
1962 einige Satzungsänderungen beschlossen und zugleich eine Neu
fassung der Satzung der Kreissparkasse Biberach verabschiedet. Die
se Satzung ist im Einklang mit der vom-Vorstand des Württ. Spar
kassen- und Giroverbandes und vom Innenministerium genehmigten Re
gelung. Zu dieser Satzungsänderung und Neuregelung ist nach § 38
der Satzung die Zustimmung des Gewährverbandes notwendig.
Nach Beratung über diese Angelegenheit wird einstimmig
beschlossen:
dem Beschluß des Verwaltungsrats vom 11.12.1962 betreffend Änderung
der Satzung der Kreissparkasse Biberach namens des Gewährverbandes
zuzust immen.