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§ 27
Schuldaufnahme der Kreissparkasse Biberach.
Die Kreissparkasse Biberach erhält aus Mitteln der Landwirt
schaftlichen Rentenbank zur Finanzierung des Aussiedlervorhabens
der Frau Probst aus Tannheim eine Anleihe von 77.500,— DM. Zu
dieser Schuldaufnahme ist die Zustimmung des Gewährverbandes not
wendig .
Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen:
zum Beschluß des Verwaltungsrats vom 11.12.1962, § 22, die Zu
stimmung des Gewährverbands zu erteilen.
§ 28
Aufnahme von Darlehen der Kreissparkasse Biberach aus
zentralen Kreditaktionen.
Den KreisSparkassen ist bis auf weiteres allgemein die Ge
nehmigung erteilt worden, bei der Württ. Girozentrale Darlehen
aufzunehmen, die von dieser im Rahmen zentraler Kreditaktionen
öffentlicher Stellen aufgenommen worden sind. Die für den Einzel
fall erforderliche Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat und
die Zuständigkeit des Gewährträgers zur Entscheidung über solche
Darlehensaufnahmen bleiben aber durch diese allgemeine Genehmi
gung unberührt. Aus einem Erlaß des Regierungspräsidiums vom 3.1.
1963 ist aber zu entnehmen, daß keine Bedenken dagegen bestehen,
wenn die Gewährträger solchen Darlehensaufnahmen in der entsprechen
den Form allgemein im voraus zustimmen.
Der Kreisrat ist einmütig der Auffassung, daß man namens des
Gewährträgers von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollte. Es
wird deshalb einstimmig
beschlossen:
Darlehensaufnahmen der Kreissparkasse Biberach generell namens des
Gewährverbandes zuzustimmen in den im Erlaß des Regierungspräsidiums
vom 3.1.1963 Nr. I a - kom 42/7262 B II 4/62 gezogenen Grenzen.