Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 13 
Errichtung einer Erziehungsberatungsstelle für den Landkreis Biberach. 
Zunächst wird auf die Darlegungen bei der Kreisratssitzung vom 23.11. 
1962 Bezug genommen, wobei die Verwaltung seinerzeit zu weiteren Verhand- 
lungen mit dem Caritasverband ermächtigt wurde. Die Verhandlungen sind ab 
geschlossen. Der Caritasverband für Württemberg wäre bereit, für den Bereich 
des Landkreises Biberach eine Erziehungsberatungsstelle zu betreiben. Der 
Kostenanfall wird nach den heutigen Grundlagen auf etwa 25 - 30.000 DM im 
Jahr geschätzt. Hieran solle sich der Kreis mit 2/3 der Kosten, also zunächst 
mit etwa 18.000 DM, beteiligen. 
Hinsichtlich der Form wurde seitens der Verwaltung zunächst angeregt, eine 
vertragliche Regelung zu vereinbaren. Der Caritasverband hält aber eine 
Vertragsregelung nicht für notwendig, denn er sieht in § 5 des Jugendwohl 
fahrtsgesetzes eine Ermächtigung, daß sich auch die freie Wohlfahrtspflege 
solcher Aufgaben annehmen kann. Es ist aber eingeräumt, daß der Landkreis 
Biberach als Zuschußgeber an die Bewilligung des Zuschusses Bewilligungsbe 
dingungen stellen könnte. Die Verwaltung hält diese Grundlage auch für aus 
reichend. Notwendig wäre allerdings eine an die Zuschußgewährung gebundene 
Auflage, daß die Mitspräche bei wesentlichen Kostenveränderungen gesichert 
ist und daß diese Erziehungsberatungsstelle allen Konfessionen offen steht. 
Nach eingehender Beratung wird einstimmig 
beschlossen: 
1) dem Caritasverband für Württemberg die Einrichtung einer Erziehungsbe 
ratungsstelle für den Landkreis Biberach zu empfehlen und auf eine eigene 
Einrichtung dieser Art zu verzichten; 
2) der Erziehungsberatungsstelle 2/3 der ungedeckten Kosten als Zuschuß zu 
ersetzen, wobei jedoch der Landkreis bei wesentlichen Kostenveränderungen 
ein Mitspracherecht haben muß; 
3) an die Kostenbeteiligung die Auflage zu binden, daß diese Erziehungs 
beratungsstelle allen Konfessionen zugänglich ist. 
§ 14 
Änderung der Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. 
Die Sätze für die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit wurden letzt 
mals in der Satzung vom 26.5.1956 durch den Kreistag geregelt. Die Verwal 
tung hat bei verschiedenen Städten und Landkreisen angefragt, wie dort die 
Regelung ist. Es ergab sich dabei, daß die Sätze in der Regel höher sind 
wie bei uns und daß vor allen Dingen gerade in letzter Zeit neue Regelungen 
erfolgen. Die einzelnen Möglichkeiten werden bekanntgegeben, insbesondere 
auch die Regelung der Stadt Biberach, die je angefangene Stunde 3,— DM ent 
schädigt. Es bestünde aber auch die Möglichkeit, die Sätze unserer Satzung 
entsprechend anzuheben.
	        
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