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§ 13
Errichtung einer Erziehungsberatungsstelle für den Landkreis Biberach.
Zunächst wird auf die Darlegungen bei der Kreisratssitzung vom 23.11.
1962 Bezug genommen, wobei die Verwaltung seinerzeit zu weiteren Verhand-
lungen mit dem Caritasverband ermächtigt wurde. Die Verhandlungen sind ab
geschlossen. Der Caritasverband für Württemberg wäre bereit, für den Bereich
des Landkreises Biberach eine Erziehungsberatungsstelle zu betreiben. Der
Kostenanfall wird nach den heutigen Grundlagen auf etwa 25 - 30.000 DM im
Jahr geschätzt. Hieran solle sich der Kreis mit 2/3 der Kosten, also zunächst
mit etwa 18.000 DM, beteiligen.
Hinsichtlich der Form wurde seitens der Verwaltung zunächst angeregt, eine
vertragliche Regelung zu vereinbaren. Der Caritasverband hält aber eine
Vertragsregelung nicht für notwendig, denn er sieht in § 5 des Jugendwohl
fahrtsgesetzes eine Ermächtigung, daß sich auch die freie Wohlfahrtspflege
solcher Aufgaben annehmen kann. Es ist aber eingeräumt, daß der Landkreis
Biberach als Zuschußgeber an die Bewilligung des Zuschusses Bewilligungsbe
dingungen stellen könnte. Die Verwaltung hält diese Grundlage auch für aus
reichend. Notwendig wäre allerdings eine an die Zuschußgewährung gebundene
Auflage, daß die Mitspräche bei wesentlichen Kostenveränderungen gesichert
ist und daß diese Erziehungsberatungsstelle allen Konfessionen offen steht.
Nach eingehender Beratung wird einstimmig
beschlossen:
1) dem Caritasverband für Württemberg die Einrichtung einer Erziehungsbe
ratungsstelle für den Landkreis Biberach zu empfehlen und auf eine eigene
Einrichtung dieser Art zu verzichten;
2) der Erziehungsberatungsstelle 2/3 der ungedeckten Kosten als Zuschuß zu
ersetzen, wobei jedoch der Landkreis bei wesentlichen Kostenveränderungen
ein Mitspracherecht haben muß;
3) an die Kostenbeteiligung die Auflage zu binden, daß diese Erziehungs
beratungsstelle allen Konfessionen zugänglich ist.
§ 14
Änderung der Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit.
Die Sätze für die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit wurden letzt
mals in der Satzung vom 26.5.1956 durch den Kreistag geregelt. Die Verwal
tung hat bei verschiedenen Städten und Landkreisen angefragt, wie dort die
Regelung ist. Es ergab sich dabei, daß die Sätze in der Regel höher sind
wie bei uns und daß vor allen Dingen gerade in letzter Zeit neue Regelungen
erfolgen. Die einzelnen Möglichkeiten werden bekanntgegeben, insbesondere
auch die Regelung der Stadt Biberach, die je angefangene Stunde 3,— DM ent
schädigt. Es bestünde aber auch die Möglichkeit, die Sätze unserer Satzung
entsprechend anzuheben.