Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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In der Beratung spricht sich schließlich der Kreisrat einmütig dafür 
aus, den Berechnungsmodus unserer Satzung auch künftig beizubehalten, jedoch 
den Grundbetrag auf 30,— DM zu erhöhen. Dementsprechend stufen sich die 
Teilbeträge auf 22,50 DM, 15,— DM und 7,50 DM ab. 
Es wird schließlich einstimmig 
beschlossen: 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, § 1 der Satzung über die Entschädigung 
für ehrenamtliche Tätigkeit wie folgt zu ändern: 
§ 1 
Höhe der Durchschnittssätze. 
Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz ihrer Aus 
lagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädi 
gung nach Durchschnittssätzen. 
Die Entschädigung beträgt 
nähme 
bei einer zeitlichen Inanspruch- 
bis zu 2 Stunden 7,50 DM 
von 
mehr 
als 
2 
bis 4 Stunden 
15,— DM 
von 
mehr 
als 
4 
bis 8 Stunden 
22,50 DM 
von 
mehr 
als 
8 
Stunden 
30,— DM. 
§ 15 
Darlehen an Verwaltungsaktuar Gawatz, 
Gawatz benötigt zur Besorgung der Aktuariatsgeschäfte ein beamten 
eigenes Kraftfahrzeug. Sein bisheriges Fahrzeug wurde infolge eines Auto 
unfalls total beschädigt. Dem Antrag des Beamten kann entsprochen werden, 
denn bei der Erstausstattung hat der Landkreis bisher immer entsprechende 
Darlehen zinslos bewilligt. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1) dem Verwaltungsaktuar Gawatz ein zinsloses Darlehen von 3.000 DM zu 
bewilligen; 
2) die Verwaltung zur Erledigung der näheren Einzelheiten zu ermächtigen.
	        
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