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In der Beratung spricht sich schließlich der Kreisrat einmütig dafür
aus, den Berechnungsmodus unserer Satzung auch künftig beizubehalten, jedoch
den Grundbetrag auf 30,— DM zu erhöhen. Dementsprechend stufen sich die
Teilbeträge auf 22,50 DM, 15,— DM und 7,50 DM ab.
Es wird schließlich einstimmig
beschlossen:
an den Kreistag den Antrag zu stellen, § 1 der Satzung über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit wie folgt zu ändern:
§ 1
Höhe der Durchschnittssätze.
Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz ihrer Aus
lagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädi
gung nach Durchschnittssätzen.
Die Entschädigung beträgt
nähme
bei einer zeitlichen Inanspruch-
bis zu 2 Stunden 7,50 DM
von
mehr
als
2
bis 4 Stunden
15,— DM
von
mehr
als
4
bis 8 Stunden
22,50 DM
von
mehr
als
8
Stunden
30,— DM.
§ 15
Darlehen an Verwaltungsaktuar Gawatz,
Gawatz benötigt zur Besorgung der Aktuariatsgeschäfte ein beamten
eigenes Kraftfahrzeug. Sein bisheriges Fahrzeug wurde infolge eines Auto
unfalls total beschädigt. Dem Antrag des Beamten kann entsprochen werden,
denn bei der Erstausstattung hat der Landkreis bisher immer entsprechende
Darlehen zinslos bewilligt.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1) dem Verwaltungsaktuar Gawatz ein zinsloses Darlehen von 3.000 DM zu
bewilligen;
2) die Verwaltung zur Erledigung der näheren Einzelheiten zu ermächtigen.