Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 5 
Beitrag an die Gemeinde Langenschemmern anläßlich des 
Erwerbs eines Gebäudes auf Abbruch. 
Die Gemeinde Langenschemmern ist bereit, das Gebäude Nr. 76 in 
Langenschemmern auf Abbruch zu erwerben, um eine verkehrsbessere 
Linienführung beim Ausbau der Ortsdurchfahrt zu erreichen. Diese 
Absichten werden vom Straßenbauamt begrüßt. Damit liegen zugleich 
auch die Voraussetzungen vor, um der Gemeinde zu den diesbezüglichen 
Kosten einen Beitrag von 50 % zu bewilligen. Die Kosten belaufen sich 
auf 9.000,— DM. 
Es wird einstimmig 
beschlossen; 
der Gemeinde Langenschemmern zum Erwerb des Gebäudes Nr. 76 auf Ab 
bruch einen Beitrag des Landkreises in Höhe von 50 % = 4.500,— DM 
zu bewilligen. 
§ 6 
Ausbau der Ortsdurchfahrt Hürbei im Zuge der Landstraßen 
I. Ordnung Nr. 266 und II. Ordnung Nr. 12a. 
Das Land beabsichtigt, demnächst seine Ortsdurchfahrt L.I.O. Nr. 266 
in Hürbei auszubauen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, ca. 90 mtr. 
der L.II.O. zugleich auszubauen, um einen ordentlichen Anschluß zu er 
reichen. Es soll nämlich nach den Plänen eine andere Einführung der L.II.O. 
in die L.I.O. erfolgen, um eine VerkehrsVerbesserung zu erreichen. Der Aus 
bau dieser 90 mtr. Ortsdurchfahrt würde den Landkreis ca. 43.000 — DM 
kosten. 
Der Vorschlag des Straßenbauamts Riedlingen ist zwar anzuerkennen, 
aber man müßte darüber hinaus sofort die ganze Ortsdurchfahrt Hürbei L.II.O. 
ausbauen, nur dann kann die richtlinienmäßige Gemeinderegelung tragbar und 
auch ein Staatsbeitrag erlangt werden. Zwar stehen im Haushaltsplan keine 
diesbezüglichen Mittel zur Verfügung. Der Dringlichkeitskatalog zeigt aber, 
daß die Ortsdurchfahrt Hürbei bereits im nächsten Jahr daran wäre. 
In der Beratung spricht sich der Kreisrat einmütig dafür aus, die 
Ortsdurchfahrt Hürbel bei dieser Sachlage vorzuziehen. Das Straßenbauamt 
soll alsbald die Entwürfe aufstellen und eine gemeinsame Ausschreibung mit 
der Baumaßnahme des Landes vornehmen. Die Angelegenheit wird als äußerst 
dringlich angesehen. Die Zuständigkeit des Kreistags wird zwar bejaht, doch 
halt man wegen der Dringlichkeit einen Eilbeschluß für geboten.
	        
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