9
aber nur diejenige, die auch vom Bund unterstützt werden. Er bean
tragt, in einer Abstimmung über die Beibehaltung der Grundsatzrege
lung und die Verteilung der diesjährigen Mittel nach den Vorschlägen
der Verwaltung zu entscheiden.
Bei Enthaltung des Kreisrats Habrik wird
beschlossen:
1 .) die Grundsatzregelung des Vorjahres beizubehalten;
2 .) folgende wasserwirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinden im Rech
nungsjahr 1963 zu unterstützen:
Gemeinde Spindelwag
zur RotVerbesserung
Gemeinde Schwendi
zur RotVerbesserung
Gemeinde Schönebürg
zur Rottumverbesserung
14.000,— DM
19.000,— DM
13.000,— DM
§ 9
Beitrag an
die Kath. Kirchengemeinde Gutenzell zum Bau
eines Kindergartens.
Die Kath. Kirchengemeinde Gutenzell beabsichtigt, einen Kin
dergarten mit einem Bauaufwand von rd. 212,000,— DM zu erstellen.
Von diesen Kosten sind nach den grundsätzlichen Richtlinien rd.
180.000,— DM beitragsfähig. Bei der Beurteilung des Planes ergibt
sich die Zweifelsfrage, ob es sich um einen Kindergarten mit 1 oder
2 Klasseneinheiten oder um eine Mischform handelt. Die Verwaltung
neigt zu der Auffassung, in Fällen dieser Art eine halbe Klasse zu
sätzlich zu fördern.
In der Beratung einigt man sich schließlich auf den Kompromiß
vorschlag des Kreisrats Hagel, Fälle dieser Art so zu entscheiden,
daß für die ersten 100.000,— DM Baukosten 10 % Beitrag und für die
weiteren Baukosten 5 % Beitrag gegeben werden, soll. Auf dieser Grund
lage würde sich der Beitrag für Gutenzell auf 14.000,— DM berechnen.
Einmütig ist man der Meinung, daß nach diesem Vorschlag künftig ge
handelt werden soll. Dabei solle es beim bisherigen Grundsatz bleiben,
nur müsse man in Fällen dieser Art das Wort Klasseneinheit der Grund
satzregelung entsprechend interpretieren.