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Der Kreisrat ist mit dieser Konzeption der Verwaltung einver
standen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1 .) die Konzeption der Verwaltung zu billigen und sie zur Verhand
lung mit den Schulortgemeinden entsprechend zu ermächtigen;
2 .) Die Verwaltung ist berechtigt, auf Grund dieser Verhandlungs
ergebnisse Jahresentschädigungen festzusetzen und zu bezahlen.
§ 14
Arbeitsgemeinschaft für regionale Strukturuntersuchungen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Kreisrat über die weitere Ent
wicklung dieser Angelegenheit seit dem letzten Kreisratsbeschluß über
diese Sache. Hienach hat inzwischen die Firma Prognos in Basel den
Auftrag erhalten. Von den Gesamtkosten entfallen auf den Landkreis
Biberach 3.500, DM. Zugleich wird der Kreisrat über den wesentlichen
Inhalt des Vertrages mit der Firma Prognos unterrichtet.
Der Kreisrat nimmt von diesen Ausführungen des Vorsitzenden ohne
Einwendungen
Kenntnis.
§ 15
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß bei der Entscheidung
dieser Angelegenheit im Kreistag irrtümlicherweise in § 2 der Satzung
der Höchstbetrag nicht auf 30,— DM angehoben wurde. Die Aufsichts
behörde hält eine diesbezügliche Änderung für notwendig. Es handelt
sich um eine Förmlichkeit, denn materiell sollte die Anhebung selbst
verständlich auf 30,— DM beschlossen sein. Für diese Entscheidung
wäre an sich der Kreistag zuständig. Es bestehen aber keine Bedenken,
diese redaktionelle Berichtigung durch einen Eilbeschluß vorzunehmen.