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Übertrag
5.480,-- DM
e) Arbeitsmaterial und Geräte;
(Kosten dieser Art sind nicht
beitragsfähig)
Kath. Frauenjugend Biberach
zusammen
0
5.480,— DM.
§ 13
Kostenregelung für die Landwirtschaftlichen
Berufsschulen für Jungen.
Es wird auf die Vorberatung dieser Angelegenheit im Kreisrat
und die grundsätzliche Entscheidung des Kreistags im Zusammenhang
mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes 1963 Bezug genommen. Be
kanntlich sind die Träger des landwirtschaftlichen Berufsschulwesens
für Jungen die Gemeinden. Beim Landkreis Biberach besteht aber seit
vielen Jahren eine Rechnungsstelle. Andererseits haben die Gemeinden
bis zum heutigen Tage die Kosten für die Bereitstellung der Schul
lokale, für die Heizung, Beleuchtung und Reinigung und für eine aus
reichende Schuleinrichtung getragen, wobei die Schulort gemeinden die
Anteile auf die beteiligten Gemeinden umgelegt haben. Durch die neue
Finanzausgleichsregelung vereinnahmt die Rechnungsstelle die Sach
kostenbeiträge und erzielt deshalb nach Wegfall der Lehrerstellen
beiträge Überschüsse. Nach dem Grundsatzbeschluß sollen die Kosten
der Schulortgemeinden auf die Rechnungsstelle übernommen werden, wo
bei im Falle der Mehrkosten auf eine besondere SchulUmlage seitens
der Rechnungsstelle zu verzichten wäre.
Die Verwaltung ging nun in dieser Angelegenheit von der Über
legung aus, daß man die Kosten der Schulorte in einem Referenzzeit
raum erheben sollte, als Grundlage für eine pauschale Kostenerstat
tung. Als Referenzzeitraum bietet sich das Rechnungsjahr 1960 an.
Die erhobenen Kosten betragen im Referenzzeitraum 1960 13.108,— DM.
Wegen Kostenerhöhung wäre sicherlich ein angemessener Zuschlag von
10 % angebracht, so daß der Kostenbedarf etwa bei 14.500,— DM liegen
dürfte. Diese Zahlen sind aber noch unverbindlich und können nur Be
ratungsgrundlage sein, denn es müßte noch geprüft werden, inwieweit
im Referenzzeitraum in der Umlagesumme einmalige Kostenanteile ent
halten waren, oder inwieweit für Instandsetzungen und dergl. nichts
enthalten war. Im großen ganzen dürfte man aber mit einem Ausgabe
betrag von rund 14.500,— DM auskommen können. Ein Betrag in dieser
Höhe würde eine Mehrbelastung des Kreises von ca. 8.000,— DM mit
sich bringen.