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§ 23
Zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger.
Der Kreisrat hatte am 23.11.1954 einen Vertrag über die zahn
ärztliche Versorgung der Fürsorgeempfänger genehmigt. Dieser Ver
trag ist durch ein Rahmenabkommen, das zwischen der Kassenzahnärzt
lichen Vereinigung in Baden-Württemberg und dem Landkreistag und
Städteverband abgeschlossen wurde, gegenstandslos geworden. Der
Landkreistag empfiehlt den Landkreisen, dem neuen Rahmenabkommen
beizutreten und ihm gegenüber die Beitrittserklärung abzugeben.
Nach den eingezogenen Erkundigungen hat sich zwischenzeitlich die
Mehrzahl der Landkreise für den Beitritt entschlossen. Nach Mei
nung der Verwaltung sollte man der Empfehlung des Landkreistages
folgen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
der Empfehlung des Landlireistages Baden-Württemberg zu entsprechen
und dem neuen Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der
Sozialhilfeempfänger mit Wirkung ab 1.7.1962 beizutreten.