Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 23 
Zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger. 
Der Kreisrat hatte am 23.11.1954 einen Vertrag über die zahn 
ärztliche Versorgung der Fürsorgeempfänger genehmigt. Dieser Ver 
trag ist durch ein Rahmenabkommen, das zwischen der Kassenzahnärzt 
lichen Vereinigung in Baden-Württemberg und dem Landkreistag und 
Städteverband abgeschlossen wurde, gegenstandslos geworden. Der 
Landkreistag empfiehlt den Landkreisen, dem neuen Rahmenabkommen 
beizutreten und ihm gegenüber die Beitrittserklärung abzugeben. 
Nach den eingezogenen Erkundigungen hat sich zwischenzeitlich die 
Mehrzahl der Landkreise für den Beitritt entschlossen. Nach Mei 
nung der Verwaltung sollte man der Empfehlung des Landkreistages 
folgen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
der Empfehlung des Landlireistages Baden-Württemberg zu entsprechen 
und dem neuen Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der 
Sozialhilfeempfänger mit Wirkung ab 1.7.1962 beizutreten.
	        
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