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§ 27
Haushaltsplan der Kreissparkasse Biberach
für das Geschäftsjahr 1963.
Die Kreissparkasse benötigt zu ihrem Haushaltsplan für das Ge
schäftsjahr 1963 eine Äußerung des Gewährverbandes gemäß § 14 Abs. 1
der WO zum Sparkassengesetz. Der Kreisrat wird über die Angelegen
heit unterrichtet.
Es wird einstimmig
beschlossen:
namens des Gewährverbandes gegen den vorliegenden Haushaltsplan der
KreisSparkasse Biberach für das Geschäftsjahr 1963 keine Einwendungen
zu erheben.
§ 28
Änderung der Satzung der Kreissparkasse Biberach.
Der Kreisrat stimmte mit Beschluß vom 24.1.1963 namens des Ge
währverbandes der Satzungsänderung der Kreissparkasse Biberach zu.
Inzwischen hat die Aufsichtsbehörde der Kreissparkasse festgestellt,
daß zu dieser Satzungsänderung die Zustimmung des Kreistags notwen
dig ist.
Bei der Beratung dieser Angelegenheit ist sich der Kreisrat
darüber einigt daß die Neufassung der Mustersatzung den Kreisver
ordneten zugeleitet werden soll, und zwar im Zusammenhang mit der
Mitteilung über den heute zu beschließenden Antrag an den Kreistag.
Es wird einstimmig
beschlossen:
den Kreisratsbeschluß vom 24.1.1963 in einen entsprechenden Antrag
an den Kreistag umzuwandeln.