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I. Teil: Öffentliche Sitzung.
Vorbemerkung:
Vor dem Beginn der Beratungen wurden die Kreisräte an die Geschäfts
ordnung erinnert, wonach es Sache der ordentlichen Mitglieder ist, im Falle
ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter zu laden. Im anderen Fall müßte die
Verwaltung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sie an Stelle des
ordentlichen Mitglieds den Stellvertreter einladen solle. Die Kreisräte
erklären hiezu, daß ihnen diese Geschäftsordnungsregelung noch bekannt sei.
§ 1
Richtlinien über die Kostenabgrenzung mit den Gemeinden
beim Ausbau von Landstraßen II. Ordnung.
Bei der Verabschiedung der Richtlinien über die Kostenabgrenzung mit
den Gemeinden beim Ausbau von Landstraßen II. Ordnung durch den Kreistag
am 28. 9. 1962 wurde der Kreisrat zu Abweichungen in den Fällen ermächtigt,
in denen Auswirkungen auf einen Staatsbeitrag zu berücksichtigen sind.
Inzwischen liegen die staatlichen Richtlinien über die Gewährung von Bei
trägen zu Straßenbaumaßnahmen vor. Es zeigt sich, daß die Beitragsgrund
sätze des Landes z.T. mit den Richtlinien des Landkreises kollidieren
können, mindestens dann, wenn man den Landkreis und seine Gemeinden ge
wissermaßen als Einheit betrachtet. Es ist leider so, daß Beiträge bzw.
Ersätze Dritter an den beitragsfähigen Baukosten abzusetzen sind, d.h.
die richtlinienmäßigen Anteile der Gemeinden beim Ausbau von Ortsdurch
fahrten vermindern auch den Staatsbeitrag. Da gegenwärtig der Staatsbei
trag 50 % beträgt, ist die Frage immerhin von erheblicher Bedeutung, ob
man zur Entlastung der Gemeinden von der Ermächtigung des Kreistags zur
Abweichung von den Richtlinien Gebrauch machen soll, auch wenn der Land
kreis damit die andere Hälfte mit 50 % selbst zu tragen hat.
In der Beratung vertritt der Kreisrat die Auffassung, daß unsere Re
gelung gut sei, daß man sich aber doch auf die jetzt vorliegenden Richt
linien über die Landesbeiträge ausrichten solle. Kreisrat Handgretinger
bringt zusätzlich in die Debatte, daß nach Auskünften des Gemeindetags
die Gemeinden in absehbarer Zeit auch mit Beiträgen des Landes zu Kosten
aufwendungen rechnen dürften, die sie im Zusammenhang mit dem Bau von
klassifizierten Straßen auf sich nehmen. Man ist sich darüber einig, daß
die Angelegenheit zur Zeit nicht grundsätzlich und für alle Fälle ent
schieden werden kann. Man will sich mit einer Verwaltungsanweisung be
gnügen, wonach bei den Beitragsgesuchen des Landkreises keine Gemeinde
anteile aufzunehmen sind, sofern diese beitragsmindernd wirken. Die end
gültige Entscheidung jedes einzelnen Falles soll dann im Zusammenhang
mit der Kostenabrechnung erfolgen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1) in den Beitragsgesuchen zu Straßenbaumaßnahmen des Landkreises keine
beitragsmindernde Gemeinde-Kostenanteile aufzunehmen;
2) von der Ermächtigung des Kreistags von Fall zu Fall Gebrauch zu machen
und bei der Kostenabrechnung der Baumaßnahmen die gebotene Entscheidung
zu treffen.