Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

3 
I. Teil: Öffentliche Sitzung. 
Vorbemerkung: 
Vor dem Beginn der Beratungen wurden die Kreisräte an die Geschäfts 
ordnung erinnert, wonach es Sache der ordentlichen Mitglieder ist, im Falle 
ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter zu laden. Im anderen Fall müßte die 
Verwaltung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sie an Stelle des 
ordentlichen Mitglieds den Stellvertreter einladen solle. Die Kreisräte 
erklären hiezu, daß ihnen diese Geschäftsordnungsregelung noch bekannt sei. 
§ 1 
Richtlinien über die Kostenabgrenzung mit den Gemeinden 
beim Ausbau von Landstraßen II. Ordnung. 
Bei der Verabschiedung der Richtlinien über die Kostenabgrenzung mit 
den Gemeinden beim Ausbau von Landstraßen II. Ordnung durch den Kreistag 
am 28. 9. 1962 wurde der Kreisrat zu Abweichungen in den Fällen ermächtigt, 
in denen Auswirkungen auf einen Staatsbeitrag zu berücksichtigen sind. 
Inzwischen liegen die staatlichen Richtlinien über die Gewährung von Bei 
trägen zu Straßenbaumaßnahmen vor. Es zeigt sich, daß die Beitragsgrund 
sätze des Landes z.T. mit den Richtlinien des Landkreises kollidieren 
können, mindestens dann, wenn man den Landkreis und seine Gemeinden ge 
wissermaßen als Einheit betrachtet. Es ist leider so, daß Beiträge bzw. 
Ersätze Dritter an den beitragsfähigen Baukosten abzusetzen sind, d.h. 
die richtlinienmäßigen Anteile der Gemeinden beim Ausbau von Ortsdurch 
fahrten vermindern auch den Staatsbeitrag. Da gegenwärtig der Staatsbei 
trag 50 % beträgt, ist die Frage immerhin von erheblicher Bedeutung, ob 
man zur Entlastung der Gemeinden von der Ermächtigung des Kreistags zur 
Abweichung von den Richtlinien Gebrauch machen soll, auch wenn der Land 
kreis damit die andere Hälfte mit 50 % selbst zu tragen hat. 
In der Beratung vertritt der Kreisrat die Auffassung, daß unsere Re 
gelung gut sei, daß man sich aber doch auf die jetzt vorliegenden Richt 
linien über die Landesbeiträge ausrichten solle. Kreisrat Handgretinger 
bringt zusätzlich in die Debatte, daß nach Auskünften des Gemeindetags 
die Gemeinden in absehbarer Zeit auch mit Beiträgen des Landes zu Kosten 
aufwendungen rechnen dürften, die sie im Zusammenhang mit dem Bau von 
klassifizierten Straßen auf sich nehmen. Man ist sich darüber einig, daß 
die Angelegenheit zur Zeit nicht grundsätzlich und für alle Fälle ent 
schieden werden kann. Man will sich mit einer Verwaltungsanweisung be 
gnügen, wonach bei den Beitragsgesuchen des Landkreises keine Gemeinde 
anteile aufzunehmen sind, sofern diese beitragsmindernd wirken. Die end 
gültige Entscheidung jedes einzelnen Falles soll dann im Zusammenhang 
mit der Kostenabrechnung erfolgen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1) in den Beitragsgesuchen zu Straßenbaumaßnahmen des Landkreises keine 
beitragsmindernde Gemeinde-Kostenanteile aufzunehmen; 
2) von der Ermächtigung des Kreistags von Fall zu Fall Gebrauch zu machen 
und bei der Kostenabrechnung der Baumaßnahmen die gebotene Entscheidung 
zu treffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.