Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

§ 9 
Beitrag an die Gemeinde Oberholzheim anläßlich des Ausbaus der Landstraße 
II. Ordnung Bronnen bis -Landstraße I. Ordnung Nr. 263. 
Es sind insgesamt 2.186,— DM angefallen. Dieser Aufwand ist auch 
beitragsfähig. Es wird einstimmig 
beschlossen; 
zu diesen Grunderwerbskosten einen Beitrag von l.OOO,— DM zu bewilligen. 
§ 10 
Beitrag zu den Grunderwerbskosten der Gemeinde Oberholzheim anläßlich des 
Ausbaus der Landst raße II. Ordnung zwischen Oberholzheim und Bihlafingen. 
An Grunderwerbskosten sind 17.861,— DM angefallen. 
In der Beratung wird man sich darüber einig, eine angemessene Beitrags 
beteiligung zu bewilligen, und zwar in der Weise, daß die Kosten für den 
Grunderwerb innerhalb Etters mit 2.464,— DM voll übernommen und zu den 
Grunderwerbskosten außerhalb Etters 12.000,— DM gegeben werden. 
Es wird einstimmig 
beschlossen; 
1) einen Beitrag von 14.464,— DM zu bewilligen; 
2) die Vermessungskosten auf den Landkreis zu übernehmen. 
§ 11 
Beitrag an die Gemeinde Bihlafingen zu den Grunderwerbskosten anläßlich 
des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Oberholzheim bis Kreisgrenze . 
Es wird auf die Entscheidung vom 27. 3. 1963 Bezug genommen. Der Grund 
erwerbskostenbeitrag von 24.000,— DM soll auf Vorschlag der Verwaltung 
hinsichtlich seiner Berechnungsart geändert werden, hinsichtlich der Höhe 
aber gleich bleiben. Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird 
beschlossen: 
der Gemeinde zu den Grunderwerbskosten innerhalb Etters 8'.896,— DM Bei 
trag zu bewilligen und den Restbetrag von 15.104,-- DM auf die Außen 
strecke zu bemessen.
	        
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