§ 9
Beitrag an die Gemeinde Oberholzheim anläßlich des Ausbaus der Landstraße
II. Ordnung Bronnen bis -Landstraße I. Ordnung Nr. 263.
Es sind insgesamt 2.186,— DM angefallen. Dieser Aufwand ist auch
beitragsfähig. Es wird einstimmig
beschlossen;
zu diesen Grunderwerbskosten einen Beitrag von l.OOO,— DM zu bewilligen.
§ 10
Beitrag zu den Grunderwerbskosten der Gemeinde Oberholzheim anläßlich des
Ausbaus der Landst raße II. Ordnung zwischen Oberholzheim und Bihlafingen.
An Grunderwerbskosten sind 17.861,— DM angefallen.
In der Beratung wird man sich darüber einig, eine angemessene Beitrags
beteiligung zu bewilligen, und zwar in der Weise, daß die Kosten für den
Grunderwerb innerhalb Etters mit 2.464,— DM voll übernommen und zu den
Grunderwerbskosten außerhalb Etters 12.000,— DM gegeben werden.
Es wird einstimmig
beschlossen;
1) einen Beitrag von 14.464,— DM zu bewilligen;
2) die Vermessungskosten auf den Landkreis zu übernehmen.
§ 11
Beitrag an die Gemeinde Bihlafingen zu den Grunderwerbskosten anläßlich
des Ausbaus der Landstraße II. Ordnung Oberholzheim bis Kreisgrenze .
Es wird auf die Entscheidung vom 27. 3. 1963 Bezug genommen. Der Grund
erwerbskostenbeitrag von 24.000,— DM soll auf Vorschlag der Verwaltung
hinsichtlich seiner Berechnungsart geändert werden, hinsichtlich der Höhe
aber gleich bleiben. Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung wird
beschlossen:
der Gemeinde zu den Grunderwerbskosten innerhalb Etters 8'.896,— DM Bei
trag zu bewilligen und den Restbetrag von 15.104,-- DM auf die Außen
strecke zu bemessen.