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1) das Garagenprojekt nach den vorliegenden Plänen zu genehmigen;
2) den Kostenvoranschlag in Höhe von 11.500,— DM zu genehmigen;
3) folgende Vergabeentscheidungen zu treffen:.
a) Erd-, Beton- und Maurerarbeiten
an die Firma Weckerle,: Biberach, zum Angebotspreis von 7.982,90 DM,
b) Bedachungsarbeiten
an die Firma Hellgoth, Biberach, zum Angebotspreis von 690,— DM,
c) Gipserarbeiten
an die Firma Zimmermann, Biberabh, zum Angebotspreis von 1.182,— DM,
d) Hubtorlieferung
an die Firma Pfeiffer, Ochsenhausen, zum Angebotspreis von 1.284,— DM,
e) Flaschnerarbeiten
Vergabeermächtigung an Verwaltung, Volumen bis zu 125,— DM,
f) Malerarbeiten
Vergabeermächtigung an Verwaltung, Volumen bis zu 200,— DM.
§ 15
Erhöhung der Pflegesätze für die Kreiskrankenhäuser.
Der Kreisrat wird eingehend über die Selbstkosten und die Pflegesätze
der Kreiskrankenhäuser und die preisrechtliche Situation unterrichtet. Auch
Biberach gehört mit seinen Häusern zu den vielen anderen Krankenhausträgern,
die in den vergangenen Jahren durch die pauschale Pflegesatzerhöhungen Nach
teile erfahren mußten. Diese Pflegesatzsituation gebietet eine Heranführung
des Rückstandes an die tatsächlichen Selbstkosten, wobei dann in diesem Jahr
zudem noch eine pauschale Erhöhung der Pflegesätze zur Abwälzung der Perso
nalmehrkosten ansteht. Die Preisbehörde verlangt von jedem einzelnen Haus
einen entsprechenden Antrag auf der Grundlage der Selbstkostenrechnung.
Die Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft empfiehlt die Stellung solcher An
träge. Man ist sich in Fachkreisen darüber einig, daß die Preisbehörde kaum
diesen Stoßanfall bewältigen können wird. Vielleicht wird es deshalb auf Grund
der Vielzahl der Fälle auch wieder zu einer Pauschalerhöhung kommen. Anderer
seits steht aber auch fest, daß die Abwicklung dieser Fälle mit Sicherheit
sehr erhebliche Zeit beanspruchen wird. Es erhebt sich nun die Frage, welcher
Antrag an die Preisbehörde gestellt werden soll. Verwaltungsseits wird empfoh
len, volle Selbstkostenerstattung zu beantragen.
Eine besonders schwierige Situation ergibt sich hinsichtlich der Selbst
zahler. Es geht darum, ob man die bisherige Handhabung beibehalten solle,
den Pflegesatz der Selbstzahler erst zu dem Zeitpunkt festzusetzen, zu dem
die Höhe des Pflegesatzes für öffentliche Kassen feststeht. Sofern man nicht
jedem einzelnen Selbstzahler gegenüber einen Kostenvorbehalt macht, wäre
dann eine Rückwirkung wie bisher nicht möglich. Das bisherige Verfahren ist
aber auch bedenklich, weil es dieses Mal erhebliche Zeit bis zur Klärung
der Erhöhung dauern kann. Die sofortige Anhebung des Selbstkostensatzes ist
aber auch bedenklich, weil die Differenz zwischen Selbstzahlersatz und Selbst
kosten keinesfalls so hoch ist wie beim Pflegesatz für öffentliche Kassen
und deshalb die Gefahr besteht, daß ein solcher Erhöhungsantrag zur Präju
dizierung für die künftigen Verhandlungen führen könnte. Außerdem ist für
die Selbstzahler 3. Klasse ebenfalls eine Preisgenehmigung erforderlich.