Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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1) das Garagenprojekt nach den vorliegenden Plänen zu genehmigen; 
2) den Kostenvoranschlag in Höhe von 11.500,— DM zu genehmigen; 
3) folgende Vergabeentscheidungen zu treffen:. 
a) Erd-, Beton- und Maurerarbeiten 
an die Firma Weckerle,: Biberach, zum Angebotspreis von 7.982,90 DM, 
b) Bedachungsarbeiten 
an die Firma Hellgoth, Biberach, zum Angebotspreis von 690,— DM, 
c) Gipserarbeiten 
an die Firma Zimmermann, Biberabh, zum Angebotspreis von 1.182,— DM, 
d) Hubtorlieferung 
an die Firma Pfeiffer, Ochsenhausen, zum Angebotspreis von 1.284,— DM, 
e) Flaschnerarbeiten 
Vergabeermächtigung an Verwaltung, Volumen bis zu 125,— DM, 
f) Malerarbeiten 
Vergabeermächtigung an Verwaltung, Volumen bis zu 200,— DM. 
§ 15 
Erhöhung der Pflegesätze für die Kreiskrankenhäuser. 
Der Kreisrat wird eingehend über die Selbstkosten und die Pflegesätze 
der Kreiskrankenhäuser und die preisrechtliche Situation unterrichtet. Auch 
Biberach gehört mit seinen Häusern zu den vielen anderen Krankenhausträgern, 
die in den vergangenen Jahren durch die pauschale Pflegesatzerhöhungen Nach 
teile erfahren mußten. Diese Pflegesatzsituation gebietet eine Heranführung 
des Rückstandes an die tatsächlichen Selbstkosten, wobei dann in diesem Jahr 
zudem noch eine pauschale Erhöhung der Pflegesätze zur Abwälzung der Perso 
nalmehrkosten ansteht. Die Preisbehörde verlangt von jedem einzelnen Haus 
einen entsprechenden Antrag auf der Grundlage der Selbstkostenrechnung. 
Die Bad.-Württ. Krankenhausgesellschaft empfiehlt die Stellung solcher An 
träge. Man ist sich in Fachkreisen darüber einig, daß die Preisbehörde kaum 
diesen Stoßanfall bewältigen können wird. Vielleicht wird es deshalb auf Grund 
der Vielzahl der Fälle auch wieder zu einer Pauschalerhöhung kommen. Anderer 
seits steht aber auch fest, daß die Abwicklung dieser Fälle mit Sicherheit 
sehr erhebliche Zeit beanspruchen wird. Es erhebt sich nun die Frage, welcher 
Antrag an die Preisbehörde gestellt werden soll. Verwaltungsseits wird empfoh 
len, volle Selbstkostenerstattung zu beantragen. 
Eine besonders schwierige Situation ergibt sich hinsichtlich der Selbst 
zahler. Es geht darum, ob man die bisherige Handhabung beibehalten solle, 
den Pflegesatz der Selbstzahler erst zu dem Zeitpunkt festzusetzen, zu dem 
die Höhe des Pflegesatzes für öffentliche Kassen feststeht. Sofern man nicht 
jedem einzelnen Selbstzahler gegenüber einen Kostenvorbehalt macht, wäre 
dann eine Rückwirkung wie bisher nicht möglich. Das bisherige Verfahren ist 
aber auch bedenklich, weil es dieses Mal erhebliche Zeit bis zur Klärung 
der Erhöhung dauern kann. Die sofortige Anhebung des Selbstkostensatzes ist 
aber auch bedenklich, weil die Differenz zwischen Selbstzahlersatz und Selbst 
kosten keinesfalls so hoch ist wie beim Pflegesatz für öffentliche Kassen 
und deshalb die Gefahr besteht, daß ein solcher Erhöhungsantrag zur Präju 
dizierung für die künftigen Verhandlungen führen könnte. Außerdem ist für 
die Selbstzahler 3. Klasse ebenfalls eine Preisgenehmigung erforderlich.
	        
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