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II. Teil; Nicht-öffentliche Sitzung.
§ 28
Vorsorgemaßnahmen für die Pockenbekämpfung.
Der Kreisrat wird eingehend über die vorhandenen Erlässe der Fachauf
sichtsbehörden unterrichtet. Danach sollen die Landkreise Vorsorgemaßnahmen
für die Pockenbekämpfung einleiten. Nach Auffassung des Landes sind die
Landkreise für die Schaffung geeigneter Isolierräume zuständig. In mehreren
Besprechungen hat man sich bemüht, die Verhältnisse im Landkreis Biberach
zu klären. Man hat die Verwendung der IsolierStation des Kreiskrankenhauses
in Biberach im Interesse dieses Hauses nicht für geeignet befinden können.
Einige Zeit hat man sich mit dem Gedanken befaßt, das Tbc.-Krankenhaus da
für vorzusehen. Nach Auffassung der Fachaufsicht eignet sich dieses Haus.
Ohne Zweifel will Ochsenhausen von einem solchen Vorhaben nichts wissen.
Das ist verständlich. Viel richtiger ist nach Auffassung der Verwaltung,
eine solche Einrichtung für die Pockenbekämpfung nicht in eine bewohnte
Gegend zu nehmen, und richtig ist auch, eine zentrale Einrichtung zu schaf
fen. Das Land lehnt seine Zuständigkeit ab. Aber es besteht auch noch die
Möglichkeit, daß sich verschiedene Kreise zusammentun.
Die Angelegenheit wird eingehend beraten. Nach Auffassung von Kreis
rat Handgretinger soll die Angelegenheit auch eingehend in der Planungsge
meinschaft Oberschwaben beraten werden. Der Kreisrat spricht sich auch für
eine gemeinsame Einrichtung mit anderen Landkreisen aus, und er ist auf
jeden Fall dagegen, daß die Kreiskrankenhäuser mit Dingen dieser Art be
faßt werden.
Schließlich wird einstimmig
beschlossen:
1) die Kreiskrankenhäuser nicht in die Vorsorgemaßnahmen für die Pocken
bekämpfung einzubeziehen;
2) festzustellen, daß solche Einrichtungen in nicht bewohnten Gebieten ge
schaffen werden sollten;
3) die Verwaltung zu beauftragen, sich mit anderen Landkreisen abzuspre
chen mit dem Ziel, eine gemeinsame Lösung zu finden.