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§ 35
Dr. Weygand, Kreiskrankenhaus Biberach.
Der Kreisrat wird darüber unterrichtet, daß Frau Dr. Weygand vom Kreis
krankenhaus Biberach die Absicht hat, ihr Arbeitsverhältnis zum Landkreis
Biberach zu kündigen. Zunächst hätten sich die Chefärzte Dr. Schneiderhan und
Dr. Heinkele um eine geeignete Zukunftslösung bemüht, um diese sehr tüchtige
1. Assistentin zu halten. Gewisse Möglichkeiten hätten sich u.U. am Kreis
krankenhaus in Ochsenhausen bis in einigen Jahren ergeben können. Frau Dr.
Weygand bleibt nun aber, nachdem sie zunächst an Ochsenhausen interessiert
schien, bei ihrer Kündigungsabsicht. In der Sache kann seitens der Verwal
tung nichts weiteres getan werden. Von den Ausführungen der Verwaltung nimmt
der Kreisrat mit Bedauern
Kenntnis.
§ 36
Ölleitung der Südpetrol AG.
Der Kreisrat wird unter Bezugnahme auf die früheren Beratungen dieser
Angelegenheit über die weitere Entwicklung unterrichtet. Inzwischen hat die
ENI als Träger dieser Angelegenheit dem Gebiet Oberschwaben ein Ölentnahme
recht bis zu 500.000 Tonnen pro Jahr zugestanden, während andererseits die
Einsprüche der Landkreise usw. als ausgeräumt gelten. Zunächst war nun beab
sichtigt, mit dieser ausländischen Gesellschaft einen Vertrag über dieses Ent
nahmerecht zu schließen. Dieser Vertrag kann aber nach der Rechtslage nur in
Form des Staatsvertrags geschlossen werden durch das Land Baden-Württemberg.
Auf diesem Wege kam man aber nicht zu dem gewünschten Ziel. Die Angelegenheit
kann aber auch in der Weise auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden,
daß sich die betroffenen Landkreise Ulm, Biberach, Wangen und Ravensburg als
Vertragspartner in einer GmbH. zusammenschließen. Der Vorsitzende unter
richtet den Kreisrat an Hand des vorliegenden Gesellschaftsvertragsentwurfs
im Detail und insbesondere über den Gegenstand dieser GmbH. Das Stammkapital
der GmbH, solle nach Auffassung der beteiligten Landkreise 20.000,— DM
betragen, wobei auf jeden der vier Kreise 1/4 entfallen würde und wovon wie
derum 1/4 sofort einzahlbar wäre.
Für diese Angelegenheit ist der Kreistag zuständig. Um die Angelegenheit
weiter betreiben zu können, sollte aber der Vorsitzende eine Vollmacht für wei
tere Verhandlungen haben. Der Kreisrat sollte deshalb mindestens die Bereit
schaft zum Beitritt beschließen.
In der Beratung sind sich alle Kreisräte darüber einig, daß der aufge
zeigte Weg nicht nur gangbar, sondern sehr notwendig ist. Man kann zwar ohne
Zweifel in der heutigen Zeit noch nichts Endgültiges über die Zukunftsent
wicklung sagen, aber es ist mit Sicherheit auch nach Auffassung des Kreisrats
nur von Vorteil, wenn man zur rechten Zeit an Energiequellen beteiligt ist.
Es wird einstimmig
beschlossen;
1) die Verwaltung zu ermächtigen, gegenüber den anderen Vertragspartnern die
Bereitschaft zur Bildung einer GmbH, zum Ausdruck zu bringen und vorberei
tende Erklärungen abzugeben;
2) an den Kreistag den Antrag zu stellen, den Beitritt zur GmbH. zu den vor
liegenden Gesellschaftsbestimmungen zu genehmigen.