Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 35 
Dr. Weygand, Kreiskrankenhaus Biberach. 
Der Kreisrat wird darüber unterrichtet, daß Frau Dr. Weygand vom Kreis 
krankenhaus Biberach die Absicht hat, ihr Arbeitsverhältnis zum Landkreis 
Biberach zu kündigen. Zunächst hätten sich die Chefärzte Dr. Schneiderhan und 
Dr. Heinkele um eine geeignete Zukunftslösung bemüht, um diese sehr tüchtige 
1. Assistentin zu halten. Gewisse Möglichkeiten hätten sich u.U. am Kreis 
krankenhaus in Ochsenhausen bis in einigen Jahren ergeben können. Frau Dr. 
Weygand bleibt nun aber, nachdem sie zunächst an Ochsenhausen interessiert 
schien, bei ihrer Kündigungsabsicht. In der Sache kann seitens der Verwal 
tung nichts weiteres getan werden. Von den Ausführungen der Verwaltung nimmt 
der Kreisrat mit Bedauern 
Kenntnis. 
§ 36 
Ölleitung der Südpetrol AG. 
Der Kreisrat wird unter Bezugnahme auf die früheren Beratungen dieser 
Angelegenheit über die weitere Entwicklung unterrichtet. Inzwischen hat die 
ENI als Träger dieser Angelegenheit dem Gebiet Oberschwaben ein Ölentnahme 
recht bis zu 500.000 Tonnen pro Jahr zugestanden, während andererseits die 
Einsprüche der Landkreise usw. als ausgeräumt gelten. Zunächst war nun beab 
sichtigt, mit dieser ausländischen Gesellschaft einen Vertrag über dieses Ent 
nahmerecht zu schließen. Dieser Vertrag kann aber nach der Rechtslage nur in 
Form des Staatsvertrags geschlossen werden durch das Land Baden-Württemberg. 
Auf diesem Wege kam man aber nicht zu dem gewünschten Ziel. Die Angelegenheit 
kann aber auch in der Weise auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden, 
daß sich die betroffenen Landkreise Ulm, Biberach, Wangen und Ravensburg als 
Vertragspartner in einer GmbH. zusammenschließen. Der Vorsitzende unter 
richtet den Kreisrat an Hand des vorliegenden Gesellschaftsvertragsentwurfs 
im Detail und insbesondere über den Gegenstand dieser GmbH. Das Stammkapital 
der GmbH, solle nach Auffassung der beteiligten Landkreise 20.000,— DM 
betragen, wobei auf jeden der vier Kreise 1/4 entfallen würde und wovon wie 
derum 1/4 sofort einzahlbar wäre. 
Für diese Angelegenheit ist der Kreistag zuständig. Um die Angelegenheit 
weiter betreiben zu können, sollte aber der Vorsitzende eine Vollmacht für wei 
tere Verhandlungen haben. Der Kreisrat sollte deshalb mindestens die Bereit 
schaft zum Beitritt beschließen. 
In der Beratung sind sich alle Kreisräte darüber einig, daß der aufge 
zeigte Weg nicht nur gangbar, sondern sehr notwendig ist. Man kann zwar ohne 
Zweifel in der heutigen Zeit noch nichts Endgültiges über die Zukunftsent 
wicklung sagen, aber es ist mit Sicherheit auch nach Auffassung des Kreisrats 
nur von Vorteil, wenn man zur rechten Zeit an Energiequellen beteiligt ist. 
Es wird einstimmig 
beschlossen; 
1) die Verwaltung zu ermächtigen, gegenüber den anderen Vertragspartnern die 
Bereitschaft zur Bildung einer GmbH, zum Ausdruck zu bringen und vorberei 
tende Erklärungen abzugeben; 
2) an den Kreistag den Antrag zu stellen, den Beitritt zur GmbH. zu den vor 
liegenden Gesellschaftsbestimmungen zu genehmigen.
	        
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