Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Es wird einstimmig 
beschlossen: 
dem Dr. Klemets bis auf weiteres die Vergütungsgruppe Ib als Be 
sitzstand zu belassen. 
§ 21 
Einstellung des Dr. Engels als Oberarzt für die innere 
Abteilung des Kreiskrankenhauses Biberach. 
Die erste Assistenzärztin der inneren Abteilung des Kreiskran 
kenhauses Biberach, Erl. Dr. Weygand, hat auf Ende des Jahres gekün 
digt. Die Stelle wurde öffentlich ausgeschrieben. Dr. Heinkele als 
Chefarzt der inneren Abteilung empfiehlt im Benehmen mit Chefarzt 
Dr. Schneiderhan die Einstellung des Dr. Engels als Nachfolger für 
die ausscheidende Assistenzärztin mit Wirkung ab 1. Oktober 1963. 
Bei dieser Bewerbung ist zu beachten, daß der Bewerber die Verlei 
hung der Amtsbezeichnung Oberarzt wünscht, auch wenn nach der Nomen 
klatur die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Außerdem kommt 
Vergütungsgruppe Ib in Betracht. In eigener Zuständigkeit wird die 
Verwaltung darüber hinaus den Bereitschaftsdienst und die Rufbereit 
schaft pauschalieren auf voraussichtlich 250,— DM monatlich. 
Dem Bewerber geht es insbesondere auch um seine berufliche Sicherung 
in der Zukunft. Es wurde deshalb in den Vorverhandlungen darüber ge 
sprochen, ob Dr. Engels in einigen Jahren die Nachfolge des Dr. Omonsky 
in Ochsenhausen antreten könnte. Verwaltungsseits will man nichts in 
Aussicht stellen. Man wird aber den Bewerber über Chefarzt Dr. Heinkele 
doch wissen lassen müssen, daß er bei entsprechender mehrjähriger guter 
Bewährung am Biberacher Kreiskrankenhaus eine Chance für Ochsenhausen 
haben wird. Gerade über diese Situation ergibt sich eine längere De 
batte, wobei der Kreisrat mit einer vorsichtigen diesbezüglichen schrift 
lichen Fixierung in Würdigung der derzeitigen ärztlichen Schwierigkeiten 
einverstanden ist. Bei der Beratung dieser Angelegenheit werden sich auf 
Grund der Darlegungen Verwaltung und Kreisrat auch darüber einig, daß 
mit der Verleihung der Amtsbezeichnung Oberarzt zugleich bestätigt ist, 
daß es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne des Kreisrechts 
handelt. Damit ist im Gegensatz zu Assistenten nicht mehr die Zustän 
digkeit des Kreisrats, sondern diejenige des Kreistags gegeben. Die An 
gelegenheit ist aber sehr dringlich und muß unverzüglich entschieden 
werden.
	        
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