Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Es wird, einstimmig 
beschlossen; 
1.) mit Wirkung ab 1. Jan. 1964 mit den Planungsbüros Schwörer und 
Funk folgenden Vertrag abzuschließen; 
§ 1 
Der Landkreis Biberach erteilt dem Ingenieurbüro Planungsauf 
träge zum Ausbau (Neu- und Umbau) von Landstraßen II. Ordnung im 
Umfang von jährlich 10 km Planstrecke. Der Landkreis kann darüber 
hinaus nach seinem Ermessen die Jahresleistung bis zu weiteren 5 km 
Planstrecke erhöhen. Das Planungsbüro verpflichtet sich zur Erbringung 
der rechtzeitig festgelegten jährlichen Planungsleistung. 
Der jährliche Planungsauftrag ist in der Regel in mehrere Teilstrecken 
unterteilt. Er ist innerhalb des Zeitraumes von 1 Jahr für den Oe samt 
umfang in der vom Straßenbauamt Riedlingen dem Planungsbüro mitgeteil 
ten Reihenfolge der Teilstrecken in angemessenen zeitlichen Abständen 
kontinuierlich zu erfüllen. Im Rahmen des Jahresauftrages kann eine be 
stimmte Einzelmaßnahme bis zu 4 km Länge jederzeit als vordringlich er 
klärt werden; dieser Planungsauftrag ist dann spätestens nach 2 Monaten 
zu erfüllen. 
Das Straßenbauamt legt den Umfang und Inhalt der einzelnen Pla 
nungsstrecken fest. Das Ingenieurbüro leistet Gewähr für ordnungsmäßige 
Planfertigung. 
§ 2 
Es werden folgende Vergütungen pauschal je km Vertragsstrecke 
gewährt: 
für Geländeaufnahmen in Außenstrecken 1.000,— DM 
für Geländeaufnahmen in Ortsdurchfahrten 1.200,— DM 
für Entwurfsbearbeitxing von Außenstrecken 2.900,— DM 
für Entwurfsbearbeitung von Ortsdurchfahrten 3.200,— DM. 
Als Fahrbahnbreite sind in der Regel 5,50 m für Außenstrecken und 6m 
in Ortsdurchfahrten unterstellt. Weichen im Rahmen des Gesamtvertrages 
einzelne Teilstrecken von der Regelbreite ab, bleibt dies ohne Einfluß 
auf die Pauschentschädigung. 
§ 3 
Dieser Vertrag ersetzt mit Wirkung ab 1. Januar 1964 den Vertrag 
vom 20.7.1960 und gilt von da an 5 Jahre. Innerhalb dieser Laufzeit 
ist eine Kündigung für beide Teile nur aus einem wichtigen Grund i.S« 
des BGB möglich. Die Vergütungssätze sind anzupassen, wenn neue Ent 
wicklungen erheblich (mindestens 20 abweichen. Über eine Verlänge 
rung der Laufzeit ist seinerzeit erneut zu verhandeln.
	        
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