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Es wird, einstimmig
beschlossen;
1.) mit Wirkung ab 1. Jan. 1964 mit den Planungsbüros Schwörer und
Funk folgenden Vertrag abzuschließen;
§ 1
Der Landkreis Biberach erteilt dem Ingenieurbüro Planungsauf
träge zum Ausbau (Neu- und Umbau) von Landstraßen II. Ordnung im
Umfang von jährlich 10 km Planstrecke. Der Landkreis kann darüber
hinaus nach seinem Ermessen die Jahresleistung bis zu weiteren 5 km
Planstrecke erhöhen. Das Planungsbüro verpflichtet sich zur Erbringung
der rechtzeitig festgelegten jährlichen Planungsleistung.
Der jährliche Planungsauftrag ist in der Regel in mehrere Teilstrecken
unterteilt. Er ist innerhalb des Zeitraumes von 1 Jahr für den Oe samt
umfang in der vom Straßenbauamt Riedlingen dem Planungsbüro mitgeteil
ten Reihenfolge der Teilstrecken in angemessenen zeitlichen Abständen
kontinuierlich zu erfüllen. Im Rahmen des Jahresauftrages kann eine be
stimmte Einzelmaßnahme bis zu 4 km Länge jederzeit als vordringlich er
klärt werden; dieser Planungsauftrag ist dann spätestens nach 2 Monaten
zu erfüllen.
Das Straßenbauamt legt den Umfang und Inhalt der einzelnen Pla
nungsstrecken fest. Das Ingenieurbüro leistet Gewähr für ordnungsmäßige
Planfertigung.
§ 2
Es werden folgende Vergütungen pauschal je km Vertragsstrecke
gewährt:
für Geländeaufnahmen in Außenstrecken 1.000,— DM
für Geländeaufnahmen in Ortsdurchfahrten 1.200,— DM
für Entwurfsbearbeitxing von Außenstrecken 2.900,— DM
für Entwurfsbearbeitung von Ortsdurchfahrten 3.200,— DM.
Als Fahrbahnbreite sind in der Regel 5,50 m für Außenstrecken und 6m
in Ortsdurchfahrten unterstellt. Weichen im Rahmen des Gesamtvertrages
einzelne Teilstrecken von der Regelbreite ab, bleibt dies ohne Einfluß
auf die Pauschentschädigung.
§ 3
Dieser Vertrag ersetzt mit Wirkung ab 1. Januar 1964 den Vertrag
vom 20.7.1960 und gilt von da an 5 Jahre. Innerhalb dieser Laufzeit
ist eine Kündigung für beide Teile nur aus einem wichtigen Grund i.S«
des BGB möglich. Die Vergütungssätze sind anzupassen, wenn neue Ent
wicklungen erheblich (mindestens 20 abweichen. Über eine Verlänge
rung der Laufzeit ist seinerzeit erneut zu verhandeln.