Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

12 
§ 12 
Krankenhauspflegesätze für öffentliche Kostenträger. 
Die Verwaltung nimmt einleitend auf die frühere Beratung dieser 
Angelegenheit Bezug. Inzwischen sind mit den betroffenen Krankenkassen 
eingehende EinigungsVerhandlungen über die Erhöhung der Pflegesätze ge 
führt worden. Das Verhandlungsergebnis vom 30.7.1963 wird dem Kreisrat 
bekanntgegeben. Es befriedigt nach Auffassung der Verwaltung nicht ganz. 
Man hat deshalb auch nur ein Angebot der Kassen formuliert. Verwaltungs- 
seits hätte man aber schließlich die Annahme empfohlen, und man hätte 
im nächsten Jahr weitere Erhöhungsbemühungen anstellen können. Nun hat 
sich leider unerwartet ergeben, daß die Allgemeine Ortskrankenkasse Bibe 
rach das Angebot der Krankenkassen und damit auch ihres Geschäftsführers 
nicht bestätigt hat. Die diesbezüglichen Bemühungen in den letzten Tagen 
scheiterten. Alle anderen Krankenkassen haben das Angebot in der Ver 
gleichsverhandlung inzwischen bestätigt. Die Kasse macht nun ein er 
mäßigtes Angebot. In dieser Situation empfiehlt die Verwaltung, die Ent 
scheidung der Preisbehörde einzuholen. Dabei erhebt sich die Frage, 
welche Forderung gestellt werden soll. 
Der Kreisrat berät die möglichen Alternativen und kommt schließ 
lich einmütig zu dem Ergebnis, bei der Preisbehörde volle Selbstkosten 
erstattung bei der Pflegesatzfestsetzung zu beantragen. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1 .) davon Kenntnis zu nehmen, daß die Einigungsverhandlungen zwischen 
Kreiskrankenhausverwaltung und den Krankenkassen durch die Erklä 
rungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Biberach gescheitert sind; 
2 .) die Verwaltung zu beauftragen, bei der Preisbehörde Pflegesätze 
auf der Basis der vollen Selbstkostenerstattung für alle öffent 
lichen Kostenträger zu beantragen. 
§ 13 
Festsetzung der Pflegesätze für Selbstzahlen. 
Nach einem Beschluß des Kreisrats besteht bei den SelbstZahlern 
seit 1.7.1963 ein Preisvorbehalt. Da die Festsetzung der Pflegesätze 
für öffentliche Kostenträger sich leider, wie dem Kreisrat durch die 
heutige diesbezügliche Beschlußfassung bekannt ist, weiterhin ver 
zögern wird, muß nun im Selbstzahlerbereich vorab eine Entscheidung 
getroffen werden. In Anwendung der Hausgebührenordnung würden sich 
die Pflegesätze für Selbstzahler der 3. Klasse aus 125 % des Satzes 
für Belegabteilungen berechnen. Dieser Betrag übersteigt aber schon 
auf der Grundlage des Kassenangebots bereits die Selbstkosten, die 
allenfalls mit preisrechtlicher Zustimmung gefordert werden können.
	        
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