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§ 12
Krankenhauspflegesätze für öffentliche Kostenträger.
Die Verwaltung nimmt einleitend auf die frühere Beratung dieser
Angelegenheit Bezug. Inzwischen sind mit den betroffenen Krankenkassen
eingehende EinigungsVerhandlungen über die Erhöhung der Pflegesätze ge
führt worden. Das Verhandlungsergebnis vom 30.7.1963 wird dem Kreisrat
bekanntgegeben. Es befriedigt nach Auffassung der Verwaltung nicht ganz.
Man hat deshalb auch nur ein Angebot der Kassen formuliert. Verwaltungs-
seits hätte man aber schließlich die Annahme empfohlen, und man hätte
im nächsten Jahr weitere Erhöhungsbemühungen anstellen können. Nun hat
sich leider unerwartet ergeben, daß die Allgemeine Ortskrankenkasse Bibe
rach das Angebot der Krankenkassen und damit auch ihres Geschäftsführers
nicht bestätigt hat. Die diesbezüglichen Bemühungen in den letzten Tagen
scheiterten. Alle anderen Krankenkassen haben das Angebot in der Ver
gleichsverhandlung inzwischen bestätigt. Die Kasse macht nun ein er
mäßigtes Angebot. In dieser Situation empfiehlt die Verwaltung, die Ent
scheidung der Preisbehörde einzuholen. Dabei erhebt sich die Frage,
welche Forderung gestellt werden soll.
Der Kreisrat berät die möglichen Alternativen und kommt schließ
lich einmütig zu dem Ergebnis, bei der Preisbehörde volle Selbstkosten
erstattung bei der Pflegesatzfestsetzung zu beantragen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1 .) davon Kenntnis zu nehmen, daß die Einigungsverhandlungen zwischen
Kreiskrankenhausverwaltung und den Krankenkassen durch die Erklä
rungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Biberach gescheitert sind;
2 .) die Verwaltung zu beauftragen, bei der Preisbehörde Pflegesätze
auf der Basis der vollen Selbstkostenerstattung für alle öffent
lichen Kostenträger zu beantragen.
§ 13
Festsetzung der Pflegesätze für Selbstzahlen.
Nach einem Beschluß des Kreisrats besteht bei den SelbstZahlern
seit 1.7.1963 ein Preisvorbehalt. Da die Festsetzung der Pflegesätze
für öffentliche Kostenträger sich leider, wie dem Kreisrat durch die
heutige diesbezügliche Beschlußfassung bekannt ist, weiterhin ver
zögern wird, muß nun im Selbstzahlerbereich vorab eine Entscheidung
getroffen werden. In Anwendung der Hausgebührenordnung würden sich
die Pflegesätze für Selbstzahler der 3. Klasse aus 125 % des Satzes
für Belegabteilungen berechnen. Dieser Betrag übersteigt aber schon
auf der Grundlage des Kassenangebots bereits die Selbstkosten, die
allenfalls mit preisrechtlicher Zustimmung gefordert werden können.