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mit anderen Worten, bei den SelbstZahlern 3. Klasse können ab 1.7»
1963 die Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Dieser Satz könnte
dann nach der Empfehlung der Verwaltung alljährlich revidiert werden
an Hand des Jahresabschlusses, unter Fortschreibung der bekannten
Kostenveränderungen des laufenden Jahres.
Der Kreisrat akzeptiert diese Grundsätze in der diesbezüglichen
Beratung und ebenso die Berechnungen, die sich für die einzelnen
Häuser und Gruppen ergeben.
Verwaltungsseits wird auch darauf hingewiesen, daß in abseh
barer Zeit teilweise eine Neufassung der Haustarife notwendig ist,
weil durch die eingetretene Weiterentwicklung Neuerungen notwendig
erscheinen. Die diesbezüglichen Darlegungen werden vom Kreisrat in
der Beratung ebenfalls akzeptiert, so daß zu gegebener Zeit ein ent
sprechender Antrag im Kreistag einzubringen sein wird.
Es wird, da wegen teilweiser Abweichung vom Haustarif die Zu
ständigkeit des Kreistags zu bejahen ist, der Eile halber an Stelle
des Kreistags
beschlossen:
1.) die Pflegesätze für Selbstzahler 3. Klasse vorbehältlich der Zu
stimmung der Preisbehörde mit Wirkung ab 1. Juli 1963 wie folgt
festzusetzen:
a) für das
Kreiskrankenhaus in Biberach
für
Erwachsene auf den Selbst ¬
kostenbetrag von 21,30 DM täglich
(Selbstkosten - 23,70 DM abzüg ¬
lich 10 % Pauschale für nicht
enthaltenes Arzthonorar)
für
Kinder bis zu 12 Jahren 17,— DM "
für
gesunde Säuglinge in allen Klassen 5,^0 DM 11
Isolierzuschlag 1,10 DM "
b) für das Kreiskrankenhaus in L aupheim
für
Erwachsene auf den Selbst—
kostenbetrag von
18,50
DM
(Selbstkosten = 20,60 DM abzüg
lich 10 % Pauschale für nicht
enthaltenes Arzthonorar)
für
Kinder bis zu 12 Jahren
iU,6o
DM
für
gesunde Säuglinge in allen Klassen
Mo
DM
Isolierzuschlag
1,--
DM