Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 22 
Änderung der Chefarztverträge« 
Nach dem Kreisratsbeschluß vom 2U. Januar 1963 wurde die Ver 
waltung zu angemessenen und behutsamen Verhandlungen über eine Neu 
regelung der Versorgung der Chefärzte ermächtigt. Inzwischen hat 
sich ein weiteres Problem, das in engem Zusammenhang mit den Chef 
arztverträgen steht, erheblich zugespitzt. Es handelt sich um An 
gelegenheiten des personellen Bereichs, und zwar speziell um das 
Fehlen geeigneter und qualifizierter nachgeordneter Ärzte. An den 
Krankenhäusern Biberach und Ochsenhausen waren 3 Stellen für erste 
Assistenten bzw. Oberärzte nicht mehr besetzt. Approbierte Assistenz 
ärzte stehen praktisch seit erheblicher Zeit nicht mehr zur Verfügung, 
sondern man behilft sich notgedrungen mit Medizinalassistenten. Sei 
tens des Krankenhausträgers ist alles was in seinen Möglichkeiten 
steht, versucht worden. Eine Lösung ist offenbar nur dann möglich, 
wenn diese nachgeordneten Ärzte, insbesondere die Oberärzte, vom zu 
ständigen Chefarzt entweder mit Pauschalbeträgen oder prozentual an 
den Chefarzteinnahmen beteiligt werden. Auf dieser Grundlage konnte 
dann auch tatsächlich das so schwierige Oberarztproblem an den Kreis 
krankenhäusern Biberach und Ochsenhausen gelöst werden. Es ist der 
Verwaltung verständlich, daß die Chefärzte die Abwälzung eines Teils 
dieser Mehraufwendungen auf den Krankenhausträger erwarten. Es er 
scheint tunlich, in diesem Sinne eine Änderung der Chefarztverträge 
vorzunehmen und den Forderungen der Chefärzte nachzugeben. Dabei 
soll in den noch bevorstehenden Verhandlungen eine einheitliche Ver 
tragsgrundlage für alle Chefärzte des Landkreises angestrebt werden. 
Die Verwaltung trägt im einzelnen die Probleme in allen Details 
vor und geht auf die wesentlichen Abänderungen gegenüber den bisherigen 
Verträgen ein. Im einzelnen wird empfohlen: 
a) Versorgungsbereich 
Die Chefärzte hatten bisher mit Ausnahme von Chefarzt Dr. Volthaus 
eine vertragliche Versorgung zu beanspruchen. Diese Versorgung ist 
im Chefarztvertrag statuiert, und sie hat in ihrer Gestaltung und 
Formulierung keine Verbindung zu dem Versorgungsrecht der Beamten. 
Das ist seit Jahren Veranlassung für die Chefärzte, auf eine be 
amtengleiche Versorgung zu drängen. Andererseits bringt die ver 
traglich zugestandene Versorgung gewiß dem einzelnen Chefarzt mit 
kleineren Abweichungen eine Versorgung wie sie etwa ein Beamter der 
Besoldungsgruppe A 13 erwarten kann. Es erscheint angezeigt, diese 
Versorgung nunmehr ganz auf beamtenrechtliche Grundlage durch eine 
entsprechende Änderung der Chefarztverträge zu stellen und als Grund 
lage für die Berechnung der Versorgung die Besoldungsgruppe eines 
Obermedizinalrats = A 14 zu vereinbaren. Dabei wären einheitlich 
10 Jahre vor der Einstellung als Chefarzt auf das BDA und die ruhe 
gehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Eine individuelle Anrechnung 
von Vorzeiten würde der Vertragskonstruktion nicht entsprechen.
	        
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