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§ 22
Änderung der Chefarztverträge«
Nach dem Kreisratsbeschluß vom 2U. Januar 1963 wurde die Ver
waltung zu angemessenen und behutsamen Verhandlungen über eine Neu
regelung der Versorgung der Chefärzte ermächtigt. Inzwischen hat
sich ein weiteres Problem, das in engem Zusammenhang mit den Chef
arztverträgen steht, erheblich zugespitzt. Es handelt sich um An
gelegenheiten des personellen Bereichs, und zwar speziell um das
Fehlen geeigneter und qualifizierter nachgeordneter Ärzte. An den
Krankenhäusern Biberach und Ochsenhausen waren 3 Stellen für erste
Assistenten bzw. Oberärzte nicht mehr besetzt. Approbierte Assistenz
ärzte stehen praktisch seit erheblicher Zeit nicht mehr zur Verfügung,
sondern man behilft sich notgedrungen mit Medizinalassistenten. Sei
tens des Krankenhausträgers ist alles was in seinen Möglichkeiten
steht, versucht worden. Eine Lösung ist offenbar nur dann möglich,
wenn diese nachgeordneten Ärzte, insbesondere die Oberärzte, vom zu
ständigen Chefarzt entweder mit Pauschalbeträgen oder prozentual an
den Chefarzteinnahmen beteiligt werden. Auf dieser Grundlage konnte
dann auch tatsächlich das so schwierige Oberarztproblem an den Kreis
krankenhäusern Biberach und Ochsenhausen gelöst werden. Es ist der
Verwaltung verständlich, daß die Chefärzte die Abwälzung eines Teils
dieser Mehraufwendungen auf den Krankenhausträger erwarten. Es er
scheint tunlich, in diesem Sinne eine Änderung der Chefarztverträge
vorzunehmen und den Forderungen der Chefärzte nachzugeben. Dabei
soll in den noch bevorstehenden Verhandlungen eine einheitliche Ver
tragsgrundlage für alle Chefärzte des Landkreises angestrebt werden.
Die Verwaltung trägt im einzelnen die Probleme in allen Details
vor und geht auf die wesentlichen Abänderungen gegenüber den bisherigen
Verträgen ein. Im einzelnen wird empfohlen:
a) Versorgungsbereich
Die Chefärzte hatten bisher mit Ausnahme von Chefarzt Dr. Volthaus
eine vertragliche Versorgung zu beanspruchen. Diese Versorgung ist
im Chefarztvertrag statuiert, und sie hat in ihrer Gestaltung und
Formulierung keine Verbindung zu dem Versorgungsrecht der Beamten.
Das ist seit Jahren Veranlassung für die Chefärzte, auf eine be
amtengleiche Versorgung zu drängen. Andererseits bringt die ver
traglich zugestandene Versorgung gewiß dem einzelnen Chefarzt mit
kleineren Abweichungen eine Versorgung wie sie etwa ein Beamter der
Besoldungsgruppe A 13 erwarten kann. Es erscheint angezeigt, diese
Versorgung nunmehr ganz auf beamtenrechtliche Grundlage durch eine
entsprechende Änderung der Chefarztverträge zu stellen und als Grund
lage für die Berechnung der Versorgung die Besoldungsgruppe eines
Obermedizinalrats = A 14 zu vereinbaren. Dabei wären einheitlich
10 Jahre vor der Einstellung als Chefarzt auf das BDA und die ruhe
gehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Eine individuelle Anrechnung
von Vorzeiten würde der Vertragskonstruktion nicht entsprechen.