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In diese Regelung könnte dann auch Chefarzt Dr. Wolthaus ein-
hezogen werden, der bislang an einer kreiseigenen Versorgung
wegen seines RechtsStandes nach Gesetz 131 GG nicht interessiert
war. Da sich der Landkreis an der Versorgung dieses Arztes nach
der neuen gesetzlichen Regelung sowieso zu beteiligen hat, wäre
ein diesbezüglicher Einbezug dieses Arztes um so wünschenswerter.
b) Abführungen an den Landkreis aus den Liquidationseinnahmen.
Die Neugestaltung geht von der Vorbedingung aus, daß jeder Chef
arzt in seinem Bereich zur Gewinnung qualifizierter nachgeordneter
Ärzte ausreichende Zuwendungen gibt. Ein Teil dieser Aufwendungen
soll in der Weise auf den Krankenhausträger abgewälzt werden, daß
statt des Abführungsprozentsatzes von 30 % folgende Staffelungs
regelung gelten soll:
Abführung
aus
Einnahmen bis
10.000,— DM
0 1>
n
H
n
V.
mehr
als
10.000,— DM - 20.000,— DM
10 1.
n
n
n
V.
mehr
als
20.000,— DM - 30.000,— DM
20 $
ft
n
II
V.
mehr
als
30.000,— DM - 100.000,— DM
30 $
ft
1!
n
V.
mehr
als
100.000,— DM
35 V
Diese Neuregelung bringt den Chefärzten eine finanzielle Besser
stellung von 6.000,— DM jährlich, die sich bei Einnahmen über
100.000,— DM langsam wieder verkürzt. Eine diesbezügliche Rege
lung ist aber nach Auffassung der Verwaltung gerecht, denn es er
scheint zumutbar, ab einer gewissen Einnahmenhöhe die gewährten Er
leichterungen wieder abzufangen.
c) Neuregelung des Festgehalts
Bisher erhielten die Chefärzte ihr Festgehalt nach Vergütungsgruppe
Ib, Chefarzt Dr. Wolthaus nach BAT II. Die dienstliche Inanspruch
nahme war auf 85 %, bei Chefarzt Dr. Wolthaus auf 100 % festgesetzt.
Die Oberärzte werden ebenfalls nach BAT Ib besoldet. Es erscheint an
gezeigt , die Chefärzte nach der neugeschaffenen Vergütungsgruppe BAT
la zu besolden und die dienstliche Inanspruchnahme in allen Fällen
auf 90 $ festzusetzen. Diese Regelung bringt in der Regel jedem Chef
arzt eine Verbesserung von jährlich ca. 2.Ä00,— DM, wobei unterstellt
ist, daß die Überleitung zur abstandsgleichen Endvergütung erfolgt.
d) Zusätzliche Entschädigung an leitende Chefärzte
Im Bereich unserer Krankenhäuser haben wir die Tatsache, daß die
Chirurg. Chefärzte sicherlich die höchsten Aufwendungen für nachge
ordnete Ärzte zu erbringen haben. Aus dieser Sicht heraus ist es ein
glücklicher Umstand, daß die Chirurgen zugleich auch die leitenden
Chefärzte unserer Krankenhäuser sind. Für diese spezielle Verantwor
tung wurde nach den bisherigen Chefarztverträgen eine MonatsentSchä
digung von 100,— DM gewährt, wobei lediglich in Ochsenhausen im Zu
sammenhang mit dem jetzt aufzulösenden Tbc.-Krankenhaus eine beson
dere Regelung bestand. Man darf berechtigterweise sagen, daß diese
Entschädigung angemessen anzuheben ist. Die Verwaltung empfiehlt, für
Ochsenhausen 200,— DM, für Laupheim 300,— DM und für Biberach
Ä00,— DM monatlich auszuwerfen.