Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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In diese Regelung könnte dann auch Chefarzt Dr. Wolthaus ein- 
hezogen werden, der bislang an einer kreiseigenen Versorgung 
wegen seines RechtsStandes nach Gesetz 131 GG nicht interessiert 
war. Da sich der Landkreis an der Versorgung dieses Arztes nach 
der neuen gesetzlichen Regelung sowieso zu beteiligen hat, wäre 
ein diesbezüglicher Einbezug dieses Arztes um so wünschenswerter. 
b) Abführungen an den Landkreis aus den Liquidationseinnahmen. 
Die Neugestaltung geht von der Vorbedingung aus, daß jeder Chef 
arzt in seinem Bereich zur Gewinnung qualifizierter nachgeordneter 
Ärzte ausreichende Zuwendungen gibt. Ein Teil dieser Aufwendungen 
soll in der Weise auf den Krankenhausträger abgewälzt werden, daß 
statt des Abführungsprozentsatzes von 30 % folgende Staffelungs 
regelung gelten soll: 
Abführung 
aus 
Einnahmen bis 
10.000,— DM 
0 1> 
n 
H 
n 
V. 
mehr 
als 
10.000,— DM - 20.000,— DM 
10 1. 
n 
n 
n 
V. 
mehr 
als 
20.000,— DM - 30.000,— DM 
20 $ 
ft 
n 
II 
V. 
mehr 
als 
30.000,— DM - 100.000,— DM 
30 $ 
ft 
1! 
n 
V. 
mehr 
als 
100.000,— DM 
35 V 
Diese Neuregelung bringt den Chefärzten eine finanzielle Besser 
stellung von 6.000,— DM jährlich, die sich bei Einnahmen über 
100.000,— DM langsam wieder verkürzt. Eine diesbezügliche Rege 
lung ist aber nach Auffassung der Verwaltung gerecht, denn es er 
scheint zumutbar, ab einer gewissen Einnahmenhöhe die gewährten Er 
leichterungen wieder abzufangen. 
c) Neuregelung des Festgehalts 
Bisher erhielten die Chefärzte ihr Festgehalt nach Vergütungsgruppe 
Ib, Chefarzt Dr. Wolthaus nach BAT II. Die dienstliche Inanspruch 
nahme war auf 85 %, bei Chefarzt Dr. Wolthaus auf 100 % festgesetzt. 
Die Oberärzte werden ebenfalls nach BAT Ib besoldet. Es erscheint an 
gezeigt , die Chefärzte nach der neugeschaffenen Vergütungsgruppe BAT 
la zu besolden und die dienstliche Inanspruchnahme in allen Fällen 
auf 90 $ festzusetzen. Diese Regelung bringt in der Regel jedem Chef 
arzt eine Verbesserung von jährlich ca. 2.Ä00,— DM, wobei unterstellt 
ist, daß die Überleitung zur abstandsgleichen Endvergütung erfolgt. 
d) Zusätzliche Entschädigung an leitende Chefärzte 
Im Bereich unserer Krankenhäuser haben wir die Tatsache, daß die 
Chirurg. Chefärzte sicherlich die höchsten Aufwendungen für nachge 
ordnete Ärzte zu erbringen haben. Aus dieser Sicht heraus ist es ein 
glücklicher Umstand, daß die Chirurgen zugleich auch die leitenden 
Chefärzte unserer Krankenhäuser sind. Für diese spezielle Verantwor 
tung wurde nach den bisherigen Chefarztverträgen eine MonatsentSchä 
digung von 100,— DM gewährt, wobei lediglich in Ochsenhausen im Zu 
sammenhang mit dem jetzt aufzulösenden Tbc.-Krankenhaus eine beson 
dere Regelung bestand. Man darf berechtigterweise sagen, daß diese 
Entschädigung angemessen anzuheben ist. Die Verwaltung empfiehlt, für 
Ochsenhausen 200,— DM, für Laupheim 300,— DM und für Biberach 
Ä00,— DM monatlich auszuwerfen.
	        
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