Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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e) Sonstige formale Anpassungen 
Bei dieser Gelegenheit könnten die einzelnen Verträge formal 
auf die heutigen Verhältnisse zugeschnitten werden. In aller 
Regel handelt es sich aber nur um geringfügige und hauptsäch 
lich redaktionelle Änderungen. 
Im weiteren Sachvortrag wird der Kreisrat auch im Detail 
über die einzelnen Auswirkungen unterrichtet, die diese Neurege 
lung zu Gunsten der Chefärzte im Einzelfall bringt. Für den Kran 
kenhausträger ist mit einer Jahresmehrbelastung von ca. UO.OOO,-- 
bis 50.000,— DM zu rechnen. Diese Zahl ist aber wirklich nur fik 
tiv zu bewerten, denn es ist auch denkbar, daß mit qualifizierterem 
nachgeordnetem Personal umfangreichere und größere Arztleistungen 
erbracht werden, was sich auch an der Höhe des Arzthonorars und da 
mit am Anteil des Landkreises auswirken könnte. 
In der Beratung kommt es zu keinem Widerspruch seitens des 
Kreisrats gegen die Konzeption der Verwaltung. Man ist allgemein 
der Meinung, daß die 10 Jahre alten Verträge den leider gegenwär 
tig vorhandenen Umständen angepaßt werden müssen. Man ist davon 
überzeugt, daß die Verbesserungen im Chefarztvertrag zum Nutzen 
des Krankenhauses und seiner Patienten wirken werden. Davon ist 
der Kreisrat wie auch die Verwaltung um so mehr überzeugt, als 
es in diesen Tagen gelang, einen entscheidenden Durchbruch aus 
der bisherigen Misere im nachgeordneten Arztbereich zu erreichen. 
Man ist aber andererseits auch der Meinung, daß mit diesem Vor 
schlag der Verwaltung das Höchstmöglichste getan ist, und daß des 
halb die Verwaltung in den bevorstehenden Verhandlungen mit der 
vorgetragenen Konzeption ein Höchstangebot an die Chefärzte ab 
gibt. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1 .) die Verwaltung zu den entsprechenden Verhandlungen mit den 
Chefärzten zu ermächtigen; 
2 .) an den Kreistag den Antrag zu stellen, entsprechend den dar 
gelegten Grundsätzen einer neuen Chefarztvertragsregelung mit 
Wirkung ab 1. Januar 196U zuzustimmen.
	        
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