Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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II. Teil: Nichtöffentliche Sitzung. 
§ 17 
Satzung für das Jugendamt. 
In den letzten Jahren hat sich für den Bereich des Jugendamtes 
und seiner Aufgaben ein wesentlicher gesetzlicher Wandel vollzogen. 
Mit der Verkündung des Ausführungsgesetzes zum Jugendwohlfahrtsge 
setz vom 9.7.1963 ist dieser Komplex abgeschlossen worden. Die Trä 
ger der Jugendämter, also die Land- und Stadtkreise, sind jetzt ver 
pflichtet, gewisse Angelegenheiten satzungsmäßig zu regeln. Die ma 
teriellen Dinge sind im Bundes- und im Landesrecht geklärt. Für ge 
wisse Formalien ist aber auch in unserem Bereich eine Satzung not 
wendig. Diese neue Satzung müßte an die Stelle der bisherigen Satzung 
vom 26. Mai 1956 treten, die bislang auch im Einvernehmen mit der 
Aufsichtsbehörde nicht praktiziert wurde. 
Nach den Darlegungen des Vorsitzenden sollte man in den weit 
räumigeren Verhältnissen unseres Bereiches eine gewisse berechtigte 
Zurückhaltung auch für den finanziellen Bereich üben, denn die Ver 
hältnisse seien doch durchweg als gesund zu beurteilen im Gegensatz 
teilweise zu schwierigen Verhältnissen in Ballungsräumen. Anderer 
seits sei bisher schon der Landkreis Biberach den Belangen der Jugend 
aufgeschlossen gegenübergestanden. Zu erinnern sei an die bestehenden 
Beitragsregelungen der verschiedensten Art. 
Die notwendige Satzung regelt im wesentlichen die„Zusammensetzung 
des Jugendwohlfahrtsausschusses, und sie hält sich im übrigen an^eine 
Mustersatzung des Landkreistages. Gewisse formale Einwendungen könnte , 
man da und dort anbringen. Die Mustersatzung stellt aber einen Kompromiß 
für alle dar, und man sollte deshalb der Einheit wegen am besten bei 
der Mustersatzung verbleiben. 
Der Kreisrat wird sodann über die beratenden Pflichtmitgliederdes 
Jugendwohlfahrtsausschusses informiert. Darüber hinaus sind stimm 
berechtigte Mitglieder festzulegen, wobei die Zahl satzungsmaßig zu 
regeln ist. 
Es erfolgt sodann eine eingehende Durchsprache des Mustersatzungs 
entwurfes. Dabei werden auch die einzelnen Möglichkeiten hinsichtlich 
des Jugendwohlfahrtsausschusses diskutiert. Die mittlere,Stärke von 
9 stimmberechtigten Mitgliedern bietet sich als zweckmäßig an. Beraten 
wird insbesondere auch darüber, welche Jugendverbände und Vereini 
gungen der Jugendwohlfahrt das Recht zum Vorschlag von Mitgliedern, 
und Stellvertretern haben sollen. Diese letztere Sache ist vom Kreis 
rat zu entscheiden, während der.Erlaß einer Satzung und die Wahl der 
Mitglieder Sache des Kreistags ist.
	        
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