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II. Teil: Nichtöffentliche Sitzung.
§ 17
Satzung für das Jugendamt.
In den letzten Jahren hat sich für den Bereich des Jugendamtes
und seiner Aufgaben ein wesentlicher gesetzlicher Wandel vollzogen.
Mit der Verkündung des Ausführungsgesetzes zum Jugendwohlfahrtsge
setz vom 9.7.1963 ist dieser Komplex abgeschlossen worden. Die Trä
ger der Jugendämter, also die Land- und Stadtkreise, sind jetzt ver
pflichtet, gewisse Angelegenheiten satzungsmäßig zu regeln. Die ma
teriellen Dinge sind im Bundes- und im Landesrecht geklärt. Für ge
wisse Formalien ist aber auch in unserem Bereich eine Satzung not
wendig. Diese neue Satzung müßte an die Stelle der bisherigen Satzung
vom 26. Mai 1956 treten, die bislang auch im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde nicht praktiziert wurde.
Nach den Darlegungen des Vorsitzenden sollte man in den weit
räumigeren Verhältnissen unseres Bereiches eine gewisse berechtigte
Zurückhaltung auch für den finanziellen Bereich üben, denn die Ver
hältnisse seien doch durchweg als gesund zu beurteilen im Gegensatz
teilweise zu schwierigen Verhältnissen in Ballungsräumen. Anderer
seits sei bisher schon der Landkreis Biberach den Belangen der Jugend
aufgeschlossen gegenübergestanden. Zu erinnern sei an die bestehenden
Beitragsregelungen der verschiedensten Art.
Die notwendige Satzung regelt im wesentlichen die„Zusammensetzung
des Jugendwohlfahrtsausschusses, und sie hält sich im übrigen an^eine
Mustersatzung des Landkreistages. Gewisse formale Einwendungen könnte ,
man da und dort anbringen. Die Mustersatzung stellt aber einen Kompromiß
für alle dar, und man sollte deshalb der Einheit wegen am besten bei
der Mustersatzung verbleiben.
Der Kreisrat wird sodann über die beratenden Pflichtmitgliederdes
Jugendwohlfahrtsausschusses informiert. Darüber hinaus sind stimm
berechtigte Mitglieder festzulegen, wobei die Zahl satzungsmaßig zu
regeln ist.
Es erfolgt sodann eine eingehende Durchsprache des Mustersatzungs
entwurfes. Dabei werden auch die einzelnen Möglichkeiten hinsichtlich
des Jugendwohlfahrtsausschusses diskutiert. Die mittlere,Stärke von
9 stimmberechtigten Mitgliedern bietet sich als zweckmäßig an. Beraten
wird insbesondere auch darüber, welche Jugendverbände und Vereini
gungen der Jugendwohlfahrt das Recht zum Vorschlag von Mitgliedern,
und Stellvertretern haben sollen. Diese letztere Sache ist vom Kreis
rat zu entscheiden, während der.Erlaß einer Satzung und die Wahl der
Mitglieder Sache des Kreistags ist.