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Es wird schließlich einstimmig
heschlossen;
1 .) an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung über
das Jugendamt des Landkreises Biberach zu verabschieden:
Satzung
über das
Jugendamt des Landkreises Biberach
Auf Grund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom
10. Oktober 1955 (GesBl. S. 20?) in Verbindung mit den §§ 12 ff des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt -JWG- vom 11. August 1961 (BGBl. I.
S. 1206) und § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GesBl. S. 99) hat der Kreistag
am folgende
Satzung
erlassen:
§ 1
Gliederung und Bezeichnung
Das Jugendamt ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamts. Es
führt die Bezeichnung Landrat samt - Kreis Jugendamt".
§ 2
Aufgaben
(1) Das Jugendamt nimmt die Pflichtaufgaben der §§ 4, 5 und 6 JWG
sowie die ihm auf Grund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Auf
gaben wahr. Durch Beschluß des Kreisrats können dem Jugendamt darüber
hinaus Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961
(BGBl. I S. 315) ganz oder teilweise zur Durchführung übertragen werden,
(2) Mit Zustimmung des Kreistags kann das Jugendamt freiwillige Auf
gaben auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen.
§ 3
Zusammensetzung des Jugendwohlfahrtsausschusses
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß umfaßt 9 stimmberechtigte Mit
glieder und zwar