Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Es wird schließlich einstimmig 
heschlossen; 
1 .) an den Kreistag den Antrag zu stellen, folgende Satzung über 
das Jugendamt des Landkreises Biberach zu verabschieden: 
Satzung 
über das 
Jugendamt des Landkreises Biberach 
Auf Grund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 
10. Oktober 1955 (GesBl. S. 20?) in Verbindung mit den §§ 12 ff des 
Gesetzes für Jugendwohlfahrt -JWG- vom 11. August 1961 (BGBl. I. 
S. 1206) und § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes 
für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GesBl. S. 99) hat der Kreistag 
am folgende 
Satzung 
erlassen: 
§ 1 
Gliederung und Bezeichnung 
Das Jugendamt ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamts. Es 
führt die Bezeichnung Landrat samt - Kreis Jugendamt". 
§ 2 
Aufgaben 
(1) Das Jugendamt nimmt die Pflichtaufgaben der §§ 4, 5 und 6 JWG 
sowie die ihm auf Grund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Auf 
gaben wahr. Durch Beschluß des Kreisrats können dem Jugendamt darüber 
hinaus Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 
(BGBl. I S. 315) ganz oder teilweise zur Durchführung übertragen werden, 
(2) Mit Zustimmung des Kreistags kann das Jugendamt freiwillige Auf 
gaben auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. 
§ 3 
Zusammensetzung des Jugendwohlfahrtsausschusses 
(1) Der Jugendwohlfahrtsausschuß umfaßt 9 stimmberechtigte Mit 
glieder und zwar
	        
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