Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

15 
a) den Landrat oder einen von ihm bestellten Vertreter 
b) 2 Kreisverordnete 
c) 2 in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Männer oder Frauen 
d) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Jugendverbände 
e) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Vereinigungen der 
J ugendwohlfahrt. 
(2) Über die Zulassung der Jugendverbände und der freien Vereini 
gungen der Jugendwohlfahrt zur Einreichung von Vorschlägen für die 
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendwohlfahrtsaus 
schusses entscheidet der Kreisrat. 
(3) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß gehört mit beratender Stimme zu 
sätzlich noch ein Vertreter der Arbeitsverwaltung an. 
§ r. 
Bildung von Unterausschüssen 
Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Unterausschüsse 
gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom 
Jugendwohlfahrtsausschuß gewählt. Den Unterausschüssen können auch 
Personen angehören, die nicht Mitglieder des Jugendwohlfahrtsaus 
schusses sind. 
§ 5 
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung 
in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung des Jugendamts 
vom 26.5.1956 aufgehoben; 
2.) folgende Jugendverbände und freie Vereinigungen der Jugendwohl 
fahrt zur Einreichung von Vorschlägen für die Wahl der stimmbe 
rechtigten Mitglieder des Jugendwohlfahrtsausschusses im Sinne 
von § 3 Abs. 1 d und e zuzulassen: 
als Vertreter der Jugendverbände: 
den Kreisjugendring, 
als Vertreter der Vereinigungen der Jugendwohlfahrt: 
die Kreissteilen von: 
Caritas, 
Innere Mission, 
Deutsches Rotes Kreuz und 
Arbeiterwohlfahrt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.