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a) den Landrat oder einen von ihm bestellten Vertreter
b) 2 Kreisverordnete
c) 2 in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Männer oder Frauen
d) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Jugendverbände
e) 2 Männer oder Frauen als Vertreter der Vereinigungen der
J ugendwohlfahrt.
(2) Über die Zulassung der Jugendverbände und der freien Vereini
gungen der Jugendwohlfahrt zur Einreichung von Vorschlägen für die
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendwohlfahrtsaus
schusses entscheidet der Kreisrat.
(3) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß gehört mit beratender Stimme zu
sätzlich noch ein Vertreter der Arbeitsverwaltung an.
§ r.
Bildung von Unterausschüssen
Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Unterausschüsse
gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendwohlfahrtsausschuß gewählt. Den Unterausschüssen können auch
Personen angehören, die nicht Mitglieder des Jugendwohlfahrtsaus
schusses sind.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung des Jugendamts
vom 26.5.1956 aufgehoben;
2.) folgende Jugendverbände und freie Vereinigungen der Jugendwohl
fahrt zur Einreichung von Vorschlägen für die Wahl der stimmbe
rechtigten Mitglieder des Jugendwohlfahrtsausschusses im Sinne
von § 3 Abs. 1 d und e zuzulassen:
als Vertreter der Jugendverbände:
den Kreisjugendring,
als Vertreter der Vereinigungen der Jugendwohlfahrt:
die Kreissteilen von:
Caritas,
Innere Mission,
Deutsches Rotes Kreuz und
Arbeiterwohlfahrt.