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§ 23
Krankenhauspflegesätze für Selbstzahler.
Die Verwaltung gibt bekannt, daß das Regierungspräsidium die Erhöhung
der Pflegesätze entsprechend dem Beschluß des Kreisrats vom 20. 9. 1963
preisrechtlich genehmigt hat. Die preisrechtliche Genehmigung brachte gering
fügige Verbesserungen,insbesondere Aufrundungen gegenüber dem Beschluß des
Kreisrats. Es wurden die Pflegesätze für gesunde Säuglinge im Kreiskranken
haus Biberach mit 5,90 DM (gegenüber 5,40 DM), im Kreiskrankenhaus Laupheim
mit 5,20 DM (4,80 DM) und im Kreiskrankentiaus Ochsenhausen mit 5,50 DM (5,— DM)
genehmigt. Der Pflegesatz für Kinder bis.zum vollendeten 12. Lebensjahr und
für kranke Säuglinge im Kreiskrankenhaus Laupheim wurde mit 14,80 DM (14,60 DM)
und im Kreiskrankenhaus Ochsenhausen mit 15,80 DM (15,70 DM) genehmigt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Erhöhungen infolge der preisrechtlichen Ge
nehmigung nicht mit Rückwirkung, sondern zum frühestmöglichen Zeitpunkt in
Kraft zu setzen.
Es wird einstimmig . ,
beschlossen:
die Erhöhungen der Pflegesätze für Selbstzahler, die sich aus der preisrecht
lichen Genehmigung ergeben, zu genehmigen und die Erhöhungen zum frühestmög
lichen Zeitpunkt anzuwenden.
§ 24
Krankenhauspflegesätze für öffentliche Kostenträger.
Die Verwaltung gibt bekannt, daß zwischen der Preisbehörde und der
AOK Biberach eine Besprechung stattgefunden hat, zu der auch die Verwaltung
zugezogen wurde. Die AOK hat in der Besprechung dargetan, daß sie sehr
leistungsschwach sei und mit 9,5 % den höchsten Beitragssatz im Regierungs
bezirk Südwürttemberg-HohenzoIlern habe. Die Preisbehörde hat ausgeführt,
daß die vollen Selbstkosten mit Rücksicht auf die Finanzlage der AOK Biberach
noch nicht genehmigt werden könnten. Der Vertreter der Preisbehörde hat in
Aussicht gestellt, daß folgende Sätze mit Wirkung ab 1. 5. 1963 genehmigt
werden sollen:
Kreiskrankenhaus Biberach 22,50 DM,
Kreiskrankenhaus Laupheim 20,00 DM,
Kreiskrankenhaus Ochsenhausen 20,50 DM.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Sätze zu genehmigen, für den Fall, daß
die preisrechtliche Genehmigung in dieser Höhe ausgesprochen wird und kein
Rechtsmittel hiegegen einzulegen. Dies0 soll nicht nur für die AOK Biberach,
sondern für alle Kassen gelten.
Es wird einstimmig
• beschlossen: . .
den von der Preisbehörde zur Genehmigung in Aussicht gestellten Pflegesätzen
zuzustimmen. Die Zustimmung gilt für alle öffentlichen Kassen.