18
§ 27
Staubfreimachung von Landstraßen II. Ordnung.
Auf die wiederholten Beratungen im Kreisrat und auch im Kreistag
wird Bezug genommen. Außerdem wird die schriftliche Stellungnahme des
Straßenbauamts Riedlingen bekanntgegeben. Das Straßenbauamt hält die
provisorische Staubfreimachung nur unter folgenden Voraussetzungen für
vertretbar:
1) eine einigermaßen verkehrsgerechte Linienführung der bestehenden
Straße im Grund und Aufriß;
2) eine Mindestfahrbahnbreite von etwa 4 m. Hierunter sollen auch Stras
sen fallen, die mit einfachen Mitteln wenigstens auf 4 m verbreitert
werden können;
3) einen ausreichenden Unterbau;
4) geregelte Wasserabflußverhältnisse.
Die Kosten für eine Staubfreimachung belaufen sich pro km auf
60.000 bis 80.000 DM. Das Straßenbauamt ist der Auffassung, daß der
Hauptteil der verfügbaren Geldmittel wie seither für den frostsicheren
Ausbau der Straßen verwendet werden soll. Straßen, die in den nächsten
5 Jahren zum Ausbau vorgesehen sind, sollen von vornherein nicht für die
Staubfreimachung vorgesehen werden. , . , . .
Oberbaurat Walker gibt hiezu noch nähere Erläuterungen. Er schlägt
vor, durch eine Besichtigung der betreffenden Strecken durch den Kreis
rat festzustellen, ob sich die Straßen zur Staubfreimachung eignen.
Man ist sich darüber im klaren, daß sich bei Berücksichtigung des
vorliegenden Ausbauprogramms nur wenige Straßen zur Staubfreimachung
eignen werden. Folgende Straßen könnten zur Staubfreimachung in Frage
kommen, vorbehältlich eingehender Nachprüfung:
Otterswang - Hopferbach
Flugplatz Laupheim - Walpertshofen
Bergerhausen - Winterreute
Eberhardzell - Dietenwengen
Berkheim - Oberopfingen
Eberhardzell - Ampfelbronn.
Es wird vorgeschlagen, die Gemeinden durch die Kreisabteilung des
Württ. Gemeindetags aufzuklären. Alsdann soll sich der Kreisrat erneut
mit dieser Angelegenheit befassen.
Es wird einstimmig
beschlossen:
nach der Aufklärung der Gemeinden durch die Kreisabteilung des Württ.
Gemeindetags sich zu gegebener Zeit mit der Staubfreimachung erneut
zu befassen und die Angelegenheit so lange zurückzustellen.