Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 28 
Richtlinien über die Abgrenzung der Grunderwerbskosten lür den Straßenbau. 
Die Verwaltung gibt bekannt, daß die Anwendung der Richtlinien des 
Kreistags vom 28. 9. 1962 zu gewissen Schwierigkeiten geführt hat. Während 
nach der alten Regelung der Kreisrat die Vollmacht hatte, einzelne Härte 
fälle durch Zuschüsse zu entschärfen, ist diese Möglichkeit nach den neuen 
Richtlinien nicht mehr gegeben. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, 
daß bei der Vielseitigkeit der Fälle ohne eine solche Vollmacht des Kreisrats 
nicht auszukommen ist. Die bestehenden Richtlinien des Kreistags sollen 
daher durch einen Absatz 3 a ergänzt werden, in welchem der Kreisrat er 
mächtigt wird, über die nach den Richtlinien sich ergebende Entschädigung 
hinaus einen zusätzlichen Beitrag zu bewilligen. Diese Ermächtigung soll 
jedoch nur gelten, wenn die Gesamtbelastung der Gemeinde durch die Straßen 
baumaßnahmen nicht im Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist, 
wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muß, oder nach Lage des Falles 
ein besonderes Interesse der Gemeinde an der anstehenden Straßenbaumaßnahme 
festzustellen ist. 
Oberbaurat Walker unterstützt die vorgeschlagene Ergänzung und führt 
aus, daß sich die seither praktizierte Regelung im übrigen bewährt habe. 
Der Grunderwerb würde durch dieses Verfahren wesentlich erleichtert. 
In diesem Zusammenhang ergibt sich auch eine eingehende Diskussion 
über die Erstattungsbeträge, die seither 2,— DM je qm innerhalb und 1,20 DM 
je qm außerhalb Etters betragen haben. Die Mehrzahl der Kreisräte spricht 
sich für eine entsprechende Erhöhung aus. Kreisrat Hagel tritt dafür ein, daß 
die seitherigen Sätze belassen werden. Der übersteigende Betrag soll jedoch 
je hälftig vom Landkreis und von der Gemeinde getragen werden. Dieser Vor 
schlag wird einmütig abgelehnt, weil damit das Ziel nicht erreicht würde, 
die Grunderwerbskosten möglichst niedrig zu halten. 
Kreisrat Sauter schlägt vor, die Sätze auf 3,—DM je qm innerhalb 
und 2,— DM je qm außerhalb Etters anzuheben. Kreisrat Zinser hält eine 
Erhöhung auf 2,50 DM je qm innerhalb und 1,50 DM außerhalb Etters für 
ausreichend. Kreisrat Dobler ist dafür, daß es bei der seitherigen Rege 
lung belassen wird. 
Eine längere Aussprache ergibt sich auch über den Zeitpunkt des In 
krafttretens. Die Verwaltung schlägt den 1. 1. 1964 vor. Für frühere ein 
schließlich der noch im Bauprogramm des Rechnungsjahres 1963 enthaltenen 
Baumaßnahmen soll noch die bisherige Regelung gelten. Kreisrat Habrik 
beantragt, die Straße Ochsenhausen - Hattenburg als Härtefall anzusehen und 
in die neue Regelung hereinzunehmen. Dieser Antrag findet jedoch keine Zu 
stimmung. 
Nach eingehender Beratung wird bei Ziffer 1 mit einer Stimmenthaltung, 
bei Ziffer 2 mit einer Gegenstimme 
beschlossen: 
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die Richtlinien über die Abgrenzung 
der Grunderwerbskosten für den Straßenbau vom 28. 9. 1963 wie folgt zu 
ändern bzw. zu ergänzen:
	        
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