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§ 28
Richtlinien über die Abgrenzung der Grunderwerbskosten lür den Straßenbau.
Die Verwaltung gibt bekannt, daß die Anwendung der Richtlinien des
Kreistags vom 28. 9. 1962 zu gewissen Schwierigkeiten geführt hat. Während
nach der alten Regelung der Kreisrat die Vollmacht hatte, einzelne Härte
fälle durch Zuschüsse zu entschärfen, ist diese Möglichkeit nach den neuen
Richtlinien nicht mehr gegeben. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt,
daß bei der Vielseitigkeit der Fälle ohne eine solche Vollmacht des Kreisrats
nicht auszukommen ist. Die bestehenden Richtlinien des Kreistags sollen
daher durch einen Absatz 3 a ergänzt werden, in welchem der Kreisrat er
mächtigt wird, über die nach den Richtlinien sich ergebende Entschädigung
hinaus einen zusätzlichen Beitrag zu bewilligen. Diese Ermächtigung soll
jedoch nur gelten, wenn die Gesamtbelastung der Gemeinde durch die Straßen
baumaßnahmen nicht im Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist,
wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muß, oder nach Lage des Falles
ein besonderes Interesse der Gemeinde an der anstehenden Straßenbaumaßnahme
festzustellen ist.
Oberbaurat Walker unterstützt die vorgeschlagene Ergänzung und führt
aus, daß sich die seither praktizierte Regelung im übrigen bewährt habe.
Der Grunderwerb würde durch dieses Verfahren wesentlich erleichtert.
In diesem Zusammenhang ergibt sich auch eine eingehende Diskussion
über die Erstattungsbeträge, die seither 2,— DM je qm innerhalb und 1,20 DM
je qm außerhalb Etters betragen haben. Die Mehrzahl der Kreisräte spricht
sich für eine entsprechende Erhöhung aus. Kreisrat Hagel tritt dafür ein, daß
die seitherigen Sätze belassen werden. Der übersteigende Betrag soll jedoch
je hälftig vom Landkreis und von der Gemeinde getragen werden. Dieser Vor
schlag wird einmütig abgelehnt, weil damit das Ziel nicht erreicht würde,
die Grunderwerbskosten möglichst niedrig zu halten.
Kreisrat Sauter schlägt vor, die Sätze auf 3,—DM je qm innerhalb
und 2,— DM je qm außerhalb Etters anzuheben. Kreisrat Zinser hält eine
Erhöhung auf 2,50 DM je qm innerhalb und 1,50 DM außerhalb Etters für
ausreichend. Kreisrat Dobler ist dafür, daß es bei der seitherigen Rege
lung belassen wird.
Eine längere Aussprache ergibt sich auch über den Zeitpunkt des In
krafttretens. Die Verwaltung schlägt den 1. 1. 1964 vor. Für frühere ein
schließlich der noch im Bauprogramm des Rechnungsjahres 1963 enthaltenen
Baumaßnahmen soll noch die bisherige Regelung gelten. Kreisrat Habrik
beantragt, die Straße Ochsenhausen - Hattenburg als Härtefall anzusehen und
in die neue Regelung hereinzunehmen. Dieser Antrag findet jedoch keine Zu
stimmung.
Nach eingehender Beratung wird bei Ziffer 1 mit einer Stimmenthaltung,
bei Ziffer 2 mit einer Gegenstimme
beschlossen:
an den Kreistag den Antrag zu stellen, die Richtlinien über die Abgrenzung
der Grunderwerbskosten für den Straßenbau vom 28. 9. 1963 wie folgt zu
ändern bzw. zu ergänzen: